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III. Offene Staatlichkeit und Europäische Menschenrechtskonvention

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Wenn von der „offenen Staatlichkeit“ der Bundesrepublik gesprochen wird, so sind damit in erster Linie Art. 24 sowie (seit 1992) Art. 23 GG gemeint. Die Bestimmungen des Grundgesetzes, die die Stellung des Völkerrechts im innerstaatlichen Bereich betreffen, stehen insoweit eher im Hintergrund. In international-vergleichender Perspektive handelte es sich bei ihnen bei der Verabschiedung des Grundgesetzes nicht um neuartige Regelungen, wie es bei Art. 24 GG der Fall war.[137] Auch wenn sie sich bislang insgesamt bewährt haben, besteht durchaus Anlass, nach der Zukunftsfähigkeit der bestehenden Regelungen im Hinblick auf die zunehmende Integration der europäischen und der internationalen Staatengemeinschaft durch völkerrechtliche Verträge, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, zu fragen.

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