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2. Menschenrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes

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Als völkerrechtlichen Verträgen kommt auch den Menschenrechtsabkommen lediglich Gesetzesrang zu. Dies kann im Einzelfall,[147] wie dargelegt, dazu führen, dass Verstöße gegen die EMRK nur durch Gesetz wieder beseitigt werden können. Bis zur „Reparatur“ des Gesetzgebers bleibt der konventionswidrige Zustand bestehen. Angesichts der dynamischen Rechtsprechung des EGMR und seiner Bedeutung für die Herausbildung eines gemeineuropäischen Grundrechtsstandards, der auch für das europäische Unionsrecht maßgebend ist, besteht indes ein Bedarf, Konflikte zwischen der EMRK und dem innerstaatlichen Grundrechtsschutz nach Möglichkeit auszuschließen. Das Grundgesetz bietet dabei durchaus Ansatzpunkte, den Menschenrechtsabkommen einen erhöhten Bestandsschutz zu verleihen.

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