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bb) Fehlende juristische Debatte über die Folgen einer Ratifizierung der Verträge

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Gleichwohl wurde die europäische Integration bis 1992 nicht von einer juristischen Debatte begleitet. Der verfassungsrechtliche Rahmen, in den sich das Völkerrecht seit 1958 einordnet, entsprach weitgehend der französischen Verfassung von 1946. Die relevanten Bestimmungen, die in der Präambel dieser Verfassung zu finden waren, wurden in die Verfassung von 1958 integriert: So gibt Art. 55 CF im Wesentlichen in klarerer Form den Wortlaut von Art. 26 der Verfassung von 1946 wieder. Eine Neuerung stellt allerdings Art. 54 CF dar, der die Kontrolle der Verträge durch den Conseil constitutionnel eingeführt hat. In der IV. Republik, die die Institution eines Conseil constitutionnel nicht kannte, wäre dies undenkbar gewesen, spielte doch die Entwicklung des Völkerrechts, genauer gesagt der europäischen Integration, für die Verfassunggeber keine Rolle. Seit der IV. Republik hat sich die französische Rechtsordnung internationalen Normen geöffnet. Dies war so selbstverständlich, dass dieser Grundsatz in den Verfassungsberatungen nicht einmal erwähnt wurde. Lediglich die Abfassung von Art. 55 CF über den Vorrang völkerrechtlicher Verträge vor den Gesetzen erregte einige Aufmerksamkeit, wobei allerdings allein der schließlich aufgenommene Vorbehalt der Reziprozität Gegenstand lebhafter und häufig obskurer Diskussionen zwischen den Spezialisten der verschiedenen, an der Ausarbeitung der Verfassung mitwirkenden Instanzen war.[12] Der Verfassunggeber hatte in dieser politisch unruhigen Periode andere Gründe zur Besorgnis: Im Vorjahr waren die Römischen Verträge ohne jeden Zwischenfall ratifiziert worden, und die von der IV. Republik übernommenen Grundsätze sollten eine Fortsetzung der französischen Außenpolitik ohne lange Debatten ermöglichen. Erst die Vertiefung der europäischen Integration förderte schließlich die Entstehung einer verfassungsrechtlichen Debatte über Europa.

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