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III. Die Thematik „Europäische Menschenrechtskonvention“

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Die französischen Behörden haben die Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), so lange sie konnten, hinausgezögert (1). Aufgrund der verspäteten Ratifizierung konnte sie in Frankreich erst zu Beginn der 1970er Jahre Anwendung finden. Von da an haben sich die Gerichte mit ihr befasst und greifen zunehmend auf sie zurück (2). Wie das Gemeinschaftsrecht hat auch die Konvention die Stellung der Gerichte im französischen Institutionengefüge gestärkt.

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