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II. Vom europäischen Gemeinschaftsrecht aufgeworfene Probleme

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Die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in französisches Recht wirkt sich zunächst auf die Organisation der Staatsorgane aus. Obwohl das Gemeinschaftsrecht die institutionelle Autonomie der Mitgliedstaaten im Prinzip bewahrt und daher keine Vorgaben darüber enthält, wie die innerstaatliche Machtverteilung auszusehen hat, wirkt es sich doch indirekt auf das interne Funktionengefüge aus. Der Bedeutungsverlust des Parlaments (1) ist das sichtbarste Zeichen der Europäisierung des Institutionengefüges. Zudem haben die zur Ratifizierung der Verträge durchgeführten Referenden Meinungsverschiedenheiten im Volk deutlich gemacht (2). Die eminente Funktion der Richter und die schrittweise Anerkennung der rechtlichen Konsequenzen der europäischen Integration in der Rechtsprechung (3) sind schließlich diskrete, aber wesentliche Auswirkungen dieser Integration.

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