Читать книгу Steuererklärung 2020/2021 - Arbeitnehmer, Beamte - Angela Rauhöft - Страница 18
Zeile 13 bis 14: Berufsausbildung
ОглавлениеIm richtigen Leben liegen die Begriffe Ausbildung und Fortbildung eng beieinander. Das Steuerrecht errichtet dazwischen eine Mauer. Die Verwaltung versteht an dieser Stelle unter „Berufsausbildung“ eine allererste Ausbildung, beispielsweise ein Erststudium. Fortbildung heißt hingegen Weiterlernen nach einer Erstausbildung, etwa ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, ein Zweitstudium, Umschulungen oder Weiterbildungen. Aufwendungen hierfür gehören zu den Werbungskosten ( ab Seite 99).
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach zu bestimmen. Denn was gilt überhaupt als Ausbildung, wann und wie wurde sie abgeschlossen, unterbrochen oder wieder aufgenommen, dient ihr Zweck der Erwerbstätigkeit oder dem Privatvergnügen? Das sind nur einige der Fragen, um die Bürger und Verwaltung ständig streiten.
In die Anlage Sonderausgaben gehören Kosten für eine erste Berufsausbildung und für ein Erststudium nach der Schulausbildung. Die Betonung liegt hier auf „erste“ und diese liegt nur vor, wenn bisher noch gar kein Berufs- oder Studienabschluss vorhanden ist oder die bisherige Ausbildung weniger als 12 Monate gedauert hat oder kein Abschluss erzielt wurde.
Bei der Unterscheidung zwischen Erst- und weiterer Ausbildung geht es darum, wie und vor allem in welcher Höhe Bildungsausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Für die erste Ausbildung dürfen bis zu 6 000 Euro pro Person und Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dagegen können Aufwendungen für alle weiteren Ausbildungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn es sich zwar um eine erste Ausbildung handelt, diese jedoch als Dienstverhältnis erfolgt wie bei einem Azubi.
Erste Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, haben einen weiteren Nachteil: Sie wirken sich nur in dem Jahr steuerlich aus, in dem sie entstanden sind. In Ausbildungsphasen sind aber oftmals keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte vorhanden. Somit führen Ausbildungskosten in vielen Fällen nur zu einer geringen oder zu gar keiner Steuerentlastung.
Weitere Ausbildungs- und Fortbildungskosten funktionieren grundsätzlich anders: Sie können als „vorweggenommene Werbungskosten“ zu steuerlich anerkannten Verlusten führen. Solche Verluste müssen nicht zwingend mit Einkünften desselben Jahres ausgeglichen werden. Sie lassen sich mit positiven Einkünften des Vorjahres oder in Folgejahren steuersparend verrechnen.
Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten und der sehr eingeschränkten Möglichkeiten, Kosten für eine Erstausbildung steuerlich zu berücksichtigen, gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren. Leider hat Ende 2019 das Bundesverfassungsgericht abschließend geurteilt, dass die bestehende gesetzliche Unterscheidung verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 22/14). Folglich bleibt es dabei, dass Kosten der Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben zählen.
TIPP: Beachten Sie, dass nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium alle weiteren Ausbildungen zu Werbungskosten führen. Das gilt auch dann, wenn die weiteren. Ausbildungen überhaupt nicht mit dem ersten Abschluss zusammenhängen oder darauf aufbauen.
Weil sich der Sonderausgabenabzug für eine Erstausbildung steuerlich häufig gar nicht oder nur gering auswirkt, kann zweckmäßig sein, zunächst eine einfache Berufsausbildung vorzuschalten. Das gilt vor allem, wenn die weitere Ausbildung sehr kostenintensiv ist. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof bei einer Stewardess, die sich zur Pilotin ausbilden ließ, die Kosten des teuren Pilotenkurses als vorweggenommene Werbungskosten akzeptiert (Az. VI R 6/12). Jedoch gilt nicht jede beliebige Ausbildung als Erstausbildung. Der Begriff Erstausbildung ist gesetzlich definiert als mindestens zwölfmonatige Vollzeitausbildung mit mindestens 20 Wochenstunden. Die Ausbildung muss mit einer Prüfung oder einem anderen für die jeweilige Ausbildung üblichen Abschluss enden.
Wenn Angestellte Ausgaben für teure und langwierige Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten absetzen können, ist das in der Regel steuerlich vorteilhafter als ein Sonderausgabenabzug.
Ausbildungskosten sind ein weit gefasster Begriff. Dazu gehören etwa Fahrtkosten, Gebühren für Kurse und Prüfungen, Ausgaben für Fachbücher, Computer oder Laptop, Kopien und Schreibwaren. Auch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in bestimmten Fällen bis zu 6 000 Euro pro Jahr abzugsfähig sein ( ab Seite 102).
Bei Ehepaaren und Lebenspartnern macht jeder Partner seine eigenen Ausbildungskosten geltend. Der Ehemann füllt Zeile 13 aus, die Ehefrau Zeile 14, gleichgeschlechtliche Ehe- und Lebenspartner unterscheiden nach „Person A und B“ ( Seite 35). Unter dem Strich kann damit ein Paar bis zu 12 000 Euro Ausbildungskosten absetzen. Es gibt aber keine Zusammenrechnung. Hatte etwa ein Partner 8 000 Euro Ausbildungskosten und der andere keine, berücksichtigt das Finanzamt nur den Höchstbetrag von 6 000 Euro pro Jahr für den, der die Kosten tatsächlich hatte.
Ausbildungskosten sind nur absetzbar, wenn eine Ausbildung auf beruflich verwendbare Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet ist. Andere Bildungsmaßnahmen, die nur dem Hobby oder der Allgemeinbildung dienen, beispielsweise für eine gängige Fremdsprache ohne beruflichen Bezug, bleiben ungefördert.