Читать книгу Steuererklärung 2020/2021 - Arbeitnehmer, Beamte - Angela Rauhöft - Страница 23
Zeile 11 bis 12: Pflege zu Hause
ОглавлениеWer eine andere Person in seiner Wohnung oder in deren Wohnung unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr erhalten. Dafür gilt aber eine Reihe von Voraussetzungen: Die Pflege muss persönlich geleistet werden (eine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst schadet aber nichts). Der Gepflegte muss hilflos sein (Merkmal H) oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben. Den Pauschbetrag erhalten Menschen, die unterhaltsberechtigte Angehörige pflegen. Es gibt ihn aber auch, wenn andere Verwandte, Lebensgefährten, Freunde oder Nachbarn gepflegt werden. Dann muss der Pflegende darlegen können, dass er die Pflege aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen übernehmen musste. Sind mehrere Menschen an der Pflege einer Person beteiligt, etwa Geschwister, die ihre Eltern pflegen, wird der Pauschbetrag nach Zahl der beteiligten Personen aufgeteilt.
TIPP: Den Pflegepauschbetrag gibt es auch, wenn die gepflegte Person in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden zu Hause gepflegt wird.
Zeile 11 fragt, wer der Pflegende ist und bietet mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ eine Auswahl an. In Zeile 12 gehören Angaben zur gepflegten Person und dem Verwandtschaftsverhältnis. In das rechte Kästchen schreiben Sie die Anzahl eventueller „Mitpfleger“. Für zusätzliche Angaben sollten Sie ein Extrablatt beifügen.
WICHTIG: Erhalten Sie für Ihre Pflege das Pflegegeld, schließt das den Pauschbetrag aus. Anderes gilt, wenn Sie das Geld nur treuhänderisch verwalten und für die pflegebedürftige Person verwenden oder wenn das Pflegegeld für ein behindertes Kind gewährt wird.
Pflegekosten können auf unterschiedlichen Wegen geltend gemacht werden: entweder als Pflegepauschbetrag (Zeile 11 bis 12) oder als „allgemeine“ außergewöhnliche Belastung (Zeile 14) oder als Steuerermäßigung über die Beschäftigung einer Hausangestellten als geringfügige (Zeile 14 und 20) oder voll sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Zeile 14 und 21) und über den Behindertenpauschbetrag (Zeile 4 bis 9).
Wichtig ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die unterscheiden sich aber erheblich. So kann etwa jemand, der einen Verwandten zu Hause oder in einem Heim pflegen lässt, seine Ausgaben in der Regel als allgemeine außergewöhnliche Belastung nur geltend machen, wenn er gegenüber der zu pflegenden Person unterhaltsverpflichtet ist und der Gepflegte die Kosten nicht allein tragen kann. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Kind Pflegeheimkosten für die bedürftigen Eltern übernimmt. Demgegenüber ist der Antrag für den Pflegepauschbetrag oder eine Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt nicht an diese Voraussetzungen gebunden. Kombinationen sind ebenfalls möglich. So lässt sich für den Teil der Pflegekosten, der wegen der „zumutbaren Belastung“ ( Seite 248) nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist, eine Steuerermäßigung als Pflegeleistung im Haushalt beantragen (Zeilen 14, 20, 21). Auch kann jemand, der Pflegeleistungen im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung absetzt, neben dem Höchstbetrag von 20 000 Euro weitere Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Was im Einzelfall möglich und was steuerlich günstiger ist, sollte mit einem Steuerprofi besprochen werden. Grundsätzlich ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung günstiger, wenn der Grenzsteuersatz mehr als 20 Prozent beträgt. Alleinstehende erreichen diesen Steuersatz bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 12 500 Euro ( Seite 258).