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Zeile 13 bis 21: Krankheit, Todesfall und andere Katastrophen

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Hier wird eingetragen, was das Steuerrecht unter „außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art“ versteht. Der Begriff entzieht sich einer klaren Definition und soll es wohl auch, denn hier findet sich so ziemlich alles von Krankheitskosten im weitesten Sinn über Grundwasserschäden bis zum Verlust von Hausrat durch Naturkatastrophen oder Diebstahl. Damit das Ganze nicht ausufert, muss jeder, der eine solche „allgemeine“ Belastung absetzen will, einen Teil davon selbst schultern. Der nennt sich „zumutbare Belastung“ und beläuft sich je nach Familienstand, Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder und Höhe der Einkünfte auf 1 bis 7 Prozent der Einkünfte ( Seite 248).

Krankheitskosten sind die außergewöhnlichen Belastungen, die Arbeitnehmer und Beamte am häufigsten geltend machen. Dazu gehören die Kosten für alle vom Arzt oder Heilpraktiker verordneten Medikamente, Heilbehandlungen und Hilfsmittel, aber nur der Anteil, der selbst bezahlt wurde. Auch dabei gibt es immer wieder umstrittene Positionen. Grundsätzlich sollten Sie alle Belege sammeln, die etwas mit Kosten für Krankheit und Gesundheit zu tun haben, zum Beispiel Zuzahlungen bei Arzt, Zahnarzt, Masseur und Apotheke, Zahlungen für Heilbehandlungen und Medikamente, die zwar verordnet, aber von der Kasse nicht getragen wurden, zum Beispiel homöopathische Mittel. Ausgaben für Brillen, Einlagen oder Rollstühle gehören dazu ebenso wie die Fahrtkosten zum Arzt und bestimmte Kurkosten.


Ausgaben für einen krankheits- oder pflegebedingten Heimaufenthalt können wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, auch Zahlungen für dort untergebrachte Verwandte, die unterhaltsberechtigt sind.

Steuererklärung 2020/2021 - Arbeitnehmer, Beamte

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