Читать книгу Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO - Anna-Lena Hoffmann - Страница 10

Teil 1: Datenschutzrecht in der EU und in Deutschland

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Der Schutz natürlicher Personen durch verbindliche Regelungen für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt die Europäische Union (EU) spätestens seit den siebziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts.16 Doch die Wurzeln der datenschutzrechtlichen Entwicklung entstammen Protestbewegungen in den USA aufgrund der Computerisierung von Datenbanken in den 1960er Jahren.17 War es in der Vergangenheit umständlich bis unmöglich, aus verschiedenen Registern Daten über eine natürliche Person zusammenzutragen und ein Profil zu erstellen, sollte dies mit Hilfe des „National Data Centers“ in den Vereinigten Staaten mit nur einem Knopfdruck möglich werden.18

Auf dem europäischen Kontinent wurden ähnliche Themen nur wenige Jahre später diskutiert, als auch hier die Computerisierung von Datenbanken Einzug hielt.19 Der Begriff „data protection“ oder „Datenschutz“ existierte in dem Zusammenhang in den sechziger und zu Beginn der siebziger Jahre noch nicht. In den USA wurde von einem Eingriff in das Schutzgut „privacy“ gesprochen, welches bereits im Jahr 1890 in dem Aufsatz „The Right to Privacy“ von Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis geprägt wurde.20

Eingeführt wurde der Begriff des Datenschutzes als Verlegenheitslösung, weil sich „privacy“ ins Deutsche nicht wortgleich ohne Bedeutungsverlust übersetzen ließ.21 Der deutsche Begriff „Datenschutz“ setzte sich durch und wurde internationalisiert,22 obwohl Schutzgut nicht primär die Daten sind, sondern natürliche Personen.23 Eine Abweichung der Terminologie war auch im Rahmen der Fortentwicklung des EU-Rechts und des nationalen Rechts nicht erkennbar und so ist der Begriff auch ein zentrales Element der DSGVO.

16 Simitis, Die EU-Datenschutzrichtlinie – Stillstand oder Anreiz?, NJW 1997, S. 281. 17 Robertson, Data Center Held Peril to Privacy, The New York Times 1966, S. 41, abrufbar unter https://nyti.ms/3uHKOKM (zuletzt abgerufen am 11.04.2021). 18 Packard, Don’t Tell It To the Computer, The New York Times 1967, S. 235, 257–260. 19 Weinraub, Computer Invasion Of Personal Privacy Worries Europeans, The New York Times 1971, S. 1; Blume, The Public Sector and the Forthcoming EU Data Protection Regulation, EDPL 2015, S. 32; Danielsson, Experiences with the Swedish Data Act and Special Regard to its Impact on Organizational Procedures and Technical Measures for Data Protection, in: Griesser (Hrsg.), Realization of Data Protection in Health Information Systems, 1977, S. 115ff. 20 Warren, Samuel D./Brandeis, Louis D., HRL 1890, S. 193–220. 21 Ronellenfitsch, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK DatenschutzR, 28. Aufl. 2019, BDSG 2003 [aK] – II. Historische Entwicklung, Rn. 5; der Ursprung des Begriffes ist unbekannt und lässt sich auf die Ursprünge des hessischen Datenschutzgesetzes im Jahr 1970 zurückführen, vgl. Rüpke/v. Lewinski/Eckhardt, Datenschutzrecht, 2018, § 2 Rn. 53. 22 Vgl. Ronellenfitsch, in: Wolff/Brink (Hrsg.), 28. Aufl. 2019, BDSG 2003 [aK] – II. Historische Entwicklung, Rn. 5: „data protection, protection des données, protección de datos, protezione dei dati, zaschtschyta danych, προστασία δεδομένων, προσωπικού χαρακτήρα; veri koruma, הגנה על נתונים“. 23 Gola/Hümmerich/Kerstan, in: Gola/Hümmerich/Kerstan (Hrsg.), Datenschutzrecht, Teil I, 1977, S. 20: „Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Bürger vor mißbräuchlicher Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten – das sind Daten, die Auskunft über seine persönlichen oder sachlichen Verhältnisse geben – zu schützen. Nicht die Daten oder der Besitz an den Daten (Stichwort: Computerkriminalität) soll geschützt werden, sondern die Privatsphäre des Einzelnen und sein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch (Art. 2 GG) auf eine unantastbare Sphäre privater Lebensgestaltung“.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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