Читать книгу Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO - Anna-Lena Hoffmann - Страница 9

C. Methodologie

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Die im juristischen Bereich bewährten Auslegungsmethoden bilden den theoretischen und methodologischen Rahmen der Untersuchung. Hierzu gehört die Gesetzesauslegung anhand der Genese, des Telos, der Systematik und der Grammatik der untersuchten Normen.9 Besonders zu beachten ist dabei, dass die DSGVO autonom auszulegen ist. Für die Auslegung der Regelungen der Verordnung ist daher die Herangehensweise des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) maßgebend. Der EuGH stützt sich bei der Auslegung von Unionsrecht auf den Wortlaut, den Zusammenhang und die Ziele einer Unionsvorschrift.10 Darüber hinaus will der EuGH dem Unionsrecht größtmögliche Wirkung verleihen, sodass die effet utile-Rechtsprechung zu beachten ist.11 In der Arbeit werden teilweise die deutsche, englische und französische Sprachfassung der DSGVO miteinander verglichen, um sprachliche Unterschiede oder Gemeinsamkeiten festzustellen. Da die Verordnung in 24 Amtssprachen12 Geltung entfaltet und sprachliche Unterschiede unvermeidbar sind,13 kann diese vergleichende Methode aber nicht alleine für die Auslegung maßgebend sein.14

Im ersten Teil wird die historische Grundlage für die Entwicklung der DSGVO begutachtet, außerdem findet eine Auseinandersetzung mit Besonderheiten der DSGVO, den Öffnungsklauseln (teilw. auch „Spezifizierungsklauseln“15 genannt), statt. Für den Fortgang der Arbeit ist es ferner erforderlich, Entwicklung, Sinn und Zweck einiger Definitionen und Öffnungsklauseln in der DSGVO zu untersuchen.

Im zweiten Teil wird die Untersuchung hinsichtlich der Einwilligungstatbestände vertieft, insbesondere, welche Änderungen das Europarecht im Gesundheitsbereich erfahren hat und wie sich diese terminologisch und systemisch auf den Mitgliedstaat Deutschland ausgewirkt haben. Hierdurch wird der Weg geebnet, die datenschutzrechtliche Einwilligung in diesem Bereich nach den klassischen Auslegungsmethoden und teilweise vergleichend einzuordnen und auszulegen.

Ferner erfolgt eine Auseinandersetzung mit der die Thematik behandelnden Literatur und Rechtsprechung. Dabei ist festzustellen, dass es aufgrund des jungen Alters der DSGVO nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen zur DSGVO allgemein und im Speziellen zur Einwilligung im Gesundheitsbereich gibt. Aus diesem Grund wird teilweise auf Entscheidungen des EuGH zur DSRL rekurriert, um Rückschlüsse auf mögliche Urteile unter Geltung der DSGVO zu ziehen. Im Übrigen werden Urteile und behördliche Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten, die zur DSGVO bereits bekannt wurden, in die Untersuchung einbezogen.

9 Vgl. Würdinger, Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, S. 1–6; Bleckmann, Zu den Methoden der Gesetzesauslegung in der Rechtsprechung des BVerfG, JuS 2002, S. 942–947. 10 EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C-239/17, Teglgaard und Fløjstrupgård, ECLI:EU:C:2018:597, Rn. 35. 11 Vgl. Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, EuR 2009, S. 465–488; Niedobitek, Europarecht, S. 49. 12 Vgl. Europäische Union, EU-Sprachen, abrufbar unter https://europa.eu/european-union/about-eu/eu-languages_de (zuletzt abgerufen am 11.04.2021). 13 Hierzu Mišćenić, Legal Translation vs. Legal Certainty in EU Law, in: Mišćenić/Raccah (Hrsg.), Legal risks in EU law: Interdisciplinary studies on legal risk management and better regulation in Europe, 2016, S. 88–105. 14 Die Amtssprachen sind somit zugleich „Inspirationsquelle“ und Herausforderung, vgl. Niedobitek, Europarecht, Grundlagen und Politiken der Union, 2. Aufl. 2020, S. 149; der EuGH hat in der Vergangenheit aber bereits alle (damaligen) Sprachfassungen miteinander verglichen, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, C-259/95, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:1997:454, Rn 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C-239/17, Teglgaard und Fløjstrupgård, ECLI:EU:C:2018:597, Rn. 37, wonach „die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann.“ 15 Die EU-Kommission, Antwort auf Parlamentarische Anfragen vom 13. Juli 2018, P-003121/2018(ASW) (Bezugsdokument P-003121/2018), abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-8-2018-003121-ASW_DE.html (zuletzt abgerufen am 11.04.2021).

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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