Читать книгу Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO - Anna-Lena Hoffmann - Страница 14

2. Artikel-29-Datenschutzgruppe

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Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat sich verschiedentlich zur Einwilligung, auch im medizinischen Kontext, geäußert.51 Damit hat sie Grundsteine für die Auslegung der Kriterien der Einwilligung gelegt. Die Datenschutzgruppe bestand gem. Art. 29 Abs. 2 DSRL aus je einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem Vertreter der EU-Kommission. Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Datenschutzgruppe waren nicht verbindlich.52

Die Stellungnahmen, Empfehlungen und Arbeitspapiere der Artikel-29-Datenschutzgruppe konnten jedoch einen wesentlichen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der DSRL leisten.53

Seit Anwendbarkeit der DSGVO hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) als unabhängiges Organ der EU das Gremium als Nachfolger abgelöst54 und am 25. Mai 2018 gem. Art. 68 Abs. 1 DSGVO die Aufgabe übernommen, die einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften zu fördern.55 Viele der Strukturen des EDSA ähneln denen des Vorgängerausschusses, allerdings haben einige Kompetenzerweiterungen stattgefunden.56 Obwohl der EDSA weiterhin ebenfalls hauptsächlich unverbindliche Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen ausarbeitet57, kann er nun in besonderen Situationen im Rahmen der sog. Streitbeilegung zwischen den europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden verbindliche Beschlüsse erlassen.58

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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