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3. EuGH-Rechtsprechung im Datenschutzbereich

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Eine der Entwicklungslinien im Europarecht ist die Rechtsprechung des EuGH.59 Das europäische Datenschutzrecht wird aufgrund seines jungen Alters allerdings von einer überschaubaren Menge an einschlägigen EuGH-Entscheidungen begleitet.60 Gleichwohl hat sich hat sich der Gerichtshof als „Bollwerk des Datenschutzes“61 positioniert; die Entscheidungen werden regelmäßig auch von den Tagesmedien aufgegriffen und sind von teilweise erheblicher Brisanz in der Praxis.62

Ein Bruchteil dieser Entscheidungen betrifft jedoch Gesundheitsdaten. Beispielsweise hat der EuGH im Fall Lindqvist63 im Jahr 2003 entschieden, dass der Begriff der Gesundheitsdaten weit auszulegen ist und

„dass er sich auf alle Informationen bezieht, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten — körperlichen wie psychischen — betreffen.“64

Die weite Auslegung wurde später durch das Gericht (EuG) dahingehend präzisiert, dass aus einer Beschreibung über eine „persönliche Einschränkung“ die Offenlegung von Gesundheitsdaten oder medizinischen Daten nicht hervorgeht.65 Daraus ist zu schließen, dass zumindest eine gewisse hinreichende Konkretisierung bei Gesundheitsdaten erforderlich ist.

Solange keine Urteile im Bereich des Gesundheitsdatenschutzes ergehen, die die neuen Regelungen der DSGVO interpretieren, muss auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, mit denen der EuGH regelmäßig arbeitet, zurückgegriffen werden. Der EuGH orientiert sich bei der Auslegung von EU-Recht am Wortlaut der Norm und interpretiert diesen bei Unsicherheiten systematisch und teleologisch.66 Die teleologische Auslegung wiederum orientierte sich bisher an dem Spannungsfeld der Ziele der DSRL, dem freien Datenfluss im Binnenmarkt und dem Schutz der Rechte von Betroffenen.67 Bei widerstreitenden Interessen wurden die verschiedenen Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen.68

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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