Читать книгу Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO - Anna-Lena Hoffmann - Страница 13

1. Entwicklung und Ziele der Datenschutzrichtlinie

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Die DSRL sollte dazu dienen, das Recht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und dadurch einen freien Fluss der Daten ermöglichen.37 Inhaltlich war die Richtlinie kein Novum, sondern orientierte sich deutlich an den Prinzipien der Datenschutzkonvention des Europarates38 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950,39 die sich in den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten wiederfanden.40 Die Datenschutzgesetze in Deutschland beeinflussten die DSRL ebenfalls.41 Gleichzeitig verkörperte die Richtlinie einen Spagat zwischen der Errichtung eines gemeinsamen Marktes und dem Schutz von natürlichen Personen.42 Sie stellt einen Meilenstein dar, der unter anderem einen Ausbau von Betroffenenrechten und Informationspflichten, unabhängige Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbehörden und eine strenge Zweckbindung der Verwendung von Daten vorsah.43

Die DSRL deckte die Verarbeitung personenbezogener Daten generisch ab und enthielt insbesondere keine spezifischen Vorgaben für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im medizinischen Bereich.44 Die besondere Rolle und das Schutzbedürfnis medizinischer Daten wurde nur dadurch gewürdigt, dass diese in Art. 8 DSRL einen besonderen Status enthielten, sofern sie unter Daten über die Gesundheit subsumiert werden konnten. Der Begriff der „Gesundheitsdaten“ wurde allerdings in der DSRL nicht legal definiert, auch die Erwägungsgründe liefern keine Hilfestellung zur Auslegung des Begriffs.

Eine Trennung zwischen öffentlichen und privaten Bereichen sah die Richtlinie nicht vor, wurde aber beispielsweise im Mitgliedstaat Deutschland weiterhin vorgenommen.45 Eine unterschiedliche Behandlung von Drittstaaten, also solchen, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft waren, wurde aus der Richtlinie ebenfalls deutlich.46 Die Unterscheidung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten bedeutete, dass besondere Anforderungen gelten sollten, sobald personenbezogene Daten die Grenzen der Europäischen Gemeinschaft verlassen sollten.47 Die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzgesetze wurde jeweils den Mitgliedstaaten überlassen, die hierfür unabhängige Kontrollstellen einrichten sollten.48 Diese sollten jedoch bei der Überwachung nicht alleine gelassen werden. So wurde ergänzend und beratend nach Art. 29 und 30 DSRL ein unabhängiges europäisches Gremium eingeführt, das die Aufgabe hatte, Durchführungsdefizite aufzudecken und zu adressieren, die EU-Kommission zu beraten und das Schutzniveau in nichteuropäischen Staaten zu bewerten.49 Dieses Gremium war die sogenannte „Artikel 29-Datenschutzgruppe“.50

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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