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aa) Öffnungsklauseln in Art. 6 DSGVO (1) Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

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Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO kann eine Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn der Verantwortliche sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung vornimmt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. In beiden Fällen kann die jeweilige Rechtsgrundlage nicht für sich stehen, sondern es bedarf des Rückgriffs auf eine mitgliedstaatliche Regelung, die die jeweilige Verarbeitungstätigkeit erforderlich macht.131

Für sich genommen bieten die Rechtsgrundlagen dem Wortlaut nach einen sehr großen Spielraum für die Mitgliedstaaten.132 Die Besonderheit des Datenschutzrechts, das als sog. Querschnittsmaterie alle Bereiche der Gesetzeslandschaft berührt, in der personenbezogene Daten eine Rolle spielen, wird dadurch berücksichtigt.133 Die beiden Vorschriften werden jedoch durch Art. 6 Abs. 3 DSGVO flankiert.134 Dort wird auch gefordert (vgl. Satz 2), dass der Zweck der Verarbeitung in der jeweiligen nationalen Rechtsgrundlage festgelegt sein muss. Im Gesundheitsbereich werden diese Öffnungsklauseln beispielsweise in typischen Behandlungssituationen relevant, allerdings auch im Bereich der Notfallmedizin und der öffentlichen Gesundheit (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und lit. c BDSG).

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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