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c) Der Begriff der genetischen Daten

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Genetische Daten sind gem. Art. 4 Nr. 13 DSGVO „personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden“. Erwägungsgrund 34 der DSGVO enthält weitere Informationen dazu, wie die personenbezogenen Daten, die unter die Definition der genetischen Daten fallen, erhoben werden. Demnach sollen diese Daten aus Analysen einer biologischen Probe stammen, insbesondere durch Chromosomen, Desoxyribonukleinsäure (DNS)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analyse oder durch Analyse eines anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können.199

Eine Definition genetischer Daten war in der DSRL nicht enthalten.200 Dies wurde auch mehrfach kritisiert, obwohl genetische Daten teilweise unter den Begriff der Gesundheitsdaten, die in Art. 8 DSRL ausdrücklich erwähnt (jedoch nicht definiert) waren, eingeordnet werden konnten.201 In Art. 9 DSGVO sind die genetischen Daten ausdrücklich auch vom Schutzbereich für besondere Kategorien personenbezogener Daten erfasst.202 Sofern genetische Daten Informationen über den Gesundheitszustand erhalten, sind diese jedenfalls auch unter Art. 4 Nr. 15 DSGVO (Gesundheitsdaten) zu subsumieren.203 Informationen über die Physiologie beziehen sich auf funktionelle Vorgänge im Organismus.204 Aus einer Genanalyse lassen sich Informationen entnehmen, die Rückschlüsse auf den körperlichen Zustand, zukünftige oder bestehende Erkrankungen, Verhaltensweisen und Prädispositionen zulassen.205 Aufgrund der Sensitivität der Informationen ergibt sich ein großes Missbrauchspotential, das nicht nur die untersuchte betroffene Person betrifft, sondern häufig auch Angehörige Dritte.206

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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