Читать книгу Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO - Anna-Lena Hoffmann - Страница 27

(2) Ausnahme vom Grundsatz der Zweckbindung

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Nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO besteht die Möglichkeit, personenbezogene Daten, die zu einem bestimmten Zweck erhoben wurden, zu einem „anderen Zweck“ weiterzuverarbeiten.135 Voraussetzung ist, dass der Verantwortliche anhand eines Kriterienkatalogs (Art. 6. Abs. 4 lit. a–e DSGVO)136 prüft, ob die Verarbeitung zu dem neuen Zweck mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbaren ist.

In zwei geregelten Situationen muss dieser Kompatibilitätstest nicht durchgeführt werden, nämlich (1) wenn für die Zweckänderung eine Einwilligung eingeholt wurde137 oder (2) wenn die Zweckänderung auf einer Rechtsvorschrift der EU oder der Mitgliedstaaten beruht, „die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“.138 Dies wird auch durch Erwägungsgrund 50 Satz 7 DSGVO bestätigt, wonach eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken möglich ist, sofern eine Einwilligung hierfür vorliegt oder mit einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten insbesondere wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses verfolgt werden.139

Somit enthält Art. 6 Abs. 4 DSGVO eine Öffnungsklausel, die die Mitgliedstaaten ausgestalten dürfen, um zweckverändernde Weiterverarbeitungen zu ermöglichen.140 Deutschland hat von dieser Öffnungsklausel in § 23 BDSG für öffentliche Stellen und in § 24 BDSG für private Stellen Gebrauch gemacht.141 Sowohl § 23 als auch § 24 BDSG ordnen in ihren Absätzen 2 hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten (wortgleich) an, dass für eine Weiterverarbeitung dieser Daten jeweils die Voraussetzungen der Absätze 1 dieser Normen einzuhalten sind und dass zusätzlich jeweils ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder § 22 BDSG vorliegen muss.142 Auf die Möglichkeit einer Zweckveränderung bei Einwilligungen wird im Hauptteil näher eingegangen.143

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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