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(5) Archivzwecke, Forschungszwecke und statistische Zwecke als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten

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In Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO besteht eine Parallele zum Grundsatz in Art. 5. Abs. 1 lit. b DSGVO.165 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO dürfen sensible personenbezogene Daten auf Grundlage mitgliedstaatlichen Rechts verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für statistische Zwecke. Dabei fällt auf, dass zwar Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO auf das mitgliedstaatliche Recht verweist, nicht aber Art. 89 Abs. 1 DSGVO. Die komplexe Formulierung kann so verstanden werden, dass zusätzlich zu den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten „Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person“ bei sensiblen Daten nach Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO die Mitgliedstaaten den Rahmen für die Verarbeitung festlegen dürfen.166

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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