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cc) Öffnungsklauseln in Art. 89 DSGVO (1) Ausnahmen von Betroffenenrechten bei Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken oder zu Archivzwecken

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Im Kapitel über die Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen wird in Art. 89 DSGVO festgelegt, dass einerseits bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für Archivzwecke, wissenschaftliche Forschungszwecke oder historische Forschungszwecke geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, also gewisse Mindestanforderungen, bestehen müssen.174 Ferner wird in Art. 89 Abs. 2 DSGVO festgelegt, dass im Unionsrecht oder im mitgliedstaatliche Recht bei der Verarbeitung zu den vorgenannten Zwecken Ausnahmen von den Betroffenenrechten gem. Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO (bzw. bei Archivzwecken auch von Art. 20 DSGVO) vorgesehen werden dürfen.175 Die Öffnungsklauseln müssen, so Art. 89 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO, solche Fälle regeln, bei denen voraussichtlich die Geltendmachung der Rechte einer Verwirklichung der spezifischen Zwecke entgegenstehen würde und daher die Ausnahme zur Erfüllung der Zwecke notwendig ist.176

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO

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