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2.1 Zusammenarbeit in der ALM

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Die Felder und Formen der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der ALM sind im Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) – ALM-Statut[25] niedergelegt. Hierzu zählen insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Mitgliedsanstalten auf dem Gebiet des Rundfunks auf nationaler und internationaler Ebene, Informations- und Meinungsaustausch mit Rundfunkveranstaltern, Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung und anderes. Die besonderen Aufgaben der ALM stellen die Abstimmungen über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien sowie dort, wo der Rundfunkstaatsvertrag das vorsieht, die Herstellung des Benehmens und Durchführung des Erfahrungsaustausches mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern dar. Die ALM besteht aus der Direktorenkonferenz (DLM), zusammengesetzt aus den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Häuser, der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), bestehend aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien sowie der Gesamtkonferenz (GK), in der die GVK und die DLM aufgehen. Mindestens einmal jährlich werden dort Angelegenheiten behandelt, die für das duale Rundfunksystem von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Für die Zeit ab 2014 haben sich die Medienanstalten auf eine Modifizierung ihrer Arbeitsstrukturen geeinigt. Das bisherige System der Beauftragten wird abgelöst durch Fachausschüsse, die die Arbeit der ZAK und der DLM vorbereiten sollen, die Fachausschüsse für Regulierung, für Netze, Technik und Konvergenz sowie für Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendschutz. Lediglich die Funktionen des Europabeauftragten und des Beauftragten für Haushalt bleiben erhalten. Für Rechtsgeschäfte und die Trägerschaft der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist die ALM eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und firmiert als ALM GbR.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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