Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 125

VII. Aufsicht über den privaten Rundfunk

Оглавление

44

Rundfunkangebote und Telemedien unterliegen der ständigen Aufsicht. Nicht nur bei der Zulassung oder bei Mitteilung anzeigebedürftiger Veränderungen sondern auch außerhalb dieser Verfahren kann zu prüfen sein, ob das Angebot noch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Programmbeschwerden von Zuschauern und Zuhörern und die Programmbeobachtung durch die Landesmedienanstalten können Aufsichtsverfahren auslösen. Die Entscheidung ein Beanstandungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, steht dabei nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts bzw. dem OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt. Seit Inkrafttreten des 10. RÄStV kann jede Landesmedienanstalt gegenüber der zuständigen einen Verstoß anzeigen und diese damit verpflichten, sich – durch die ZAK – mit der Anzeige zu befassen. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählen nach § 38 Abs. 2 S. 2 RStV insbesondere die Beanstandung, die Untersagung, die Rücknahme und der Widerruf. Daneben enthält § 49 RStV eine Reihe von Tatbeständen, nach denen Verstöße auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden können. Die zuständige Landesmedienanstalt kann nach § 49 Abs. 4 RStV darüber hinaus bestimmen, dass Beanstandungen sowie rechtkräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

45

Die Bandbreite der Normen, deren Nichtbefolgung ein Beanstandungsverfahren nach sich ziehen kann bzw. die Bandbreite möglicher Ordnungswidrigkeiten ist groß. Neben Verstößen gegen programmliche Vorgaben sind es vor allem Verletzungen von Verfahrensregeln bzw. die Nichtbefolgung von Anzeige- und Mitteilungspflichten, die Grundlage solcher Verfahren sein können.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх