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1.3 Anforderungen an das Programm

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Bei den sachlichen Zulassungsvoraussetzungen steht die Frage im Vordergrund, ob das geplante Programm von seiner Anlage her geeignet ist, den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages zu entsprechen. Neben den angeforderten Erklärungen der Veranstalter zur Einhaltung der Programmgrundsätze, der Regelungen zu Werbung und Teleshopping bzw. Sponsoring, der Regelungen zu Gewinnspielen und der Regelungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz nach dem JMStV dienen zum Nachweis Programmschemata und weitere Programmerläuterungen sowie Angaben zu den Sendezeiten. Die Zulassung erfordert die Benennung eines Programmverantwortlichen sowie die Benennung eines Jugendschutzbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und 4 JMStV erfüllen muss.

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Da nach § 20 Abs. 1 S. 2 in der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen ist, muss das Programmschema die Wünsche des Veranstalters insoweit auch stützen und z.B. bei Vollprogrammen ausweisen, dass das Programm vielfältige Inhalte aufweist und Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.[40]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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