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1. Zulassung

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Für private Rundfunkveranstalter gilt ein verfahrensrechtlich als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehender Zulassungsvorbehalt.[30] Wer privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf nach § 20 Abs. 1 RStV grundsätzlich der Zulassung durch eine Landesmedienanstalt.[31] Während sich die anzusprechende Landesmedienanstalt für lokale, regionale oder landesweite Angebote aus der Natur der Sache ergibt, lässt der Rundfunkstaatsvertrag für länderübergreifende Angebote die Frage der örtlichen Zuständigkeit offen. Zuständig ist nach § 36 Abs. 1 RStV die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingeht. Eine Zuständigkeitsvermutung etwa nach dem Sitz des antragstellenden Unternehmens gibt es nicht, wenngleich die räumliche Nähe zu einer Landesmedienanstalt möglicherweise praktisch sein kann. Nachdem der Rundfunkstaatsvertrag seit 2008 nunmehr auch Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren einheitlich regelt und die Entscheidung letztlich durch das gemeinsame Organ ZAK getroffen wird, ist die Lizenzierung zumindest in dieser Hinsicht von den standortpolitischen Gesichtspunkten weitgehend befreit. Eher die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob eine Landesmedienanstalt für die Zulassung von Programmen zuständig sein kann, die sich überwiegend oder ausschließlich an die Zuschauer und Zuhörer eines anderen Landes richtet. Handelt es sich nicht um deutschen Auslandsrundfunk wie etwa die Deutsche Welle, für die eine Bundeszuständigkeit besteht, beantwortet sich die Frage in der Praxis im Übrigen nach der AVMD-Richtlinie. Trifft eine der dort aufgeführten Zuständigkeitsvermutungen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat, kann die Aufsicht nur über eine Landesmedienanstalt wahrgenommen werden, die dementsprechend auch zur Lizenzierung berufen sein muss. Die Zuständigkeit einer Landesmedienanstalt in der Bundesrepublik Deutschland kann sich daher neben der für Veranstalter, die hier niedergelassen sind, auch für solche ergeben, die nicht über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, aber eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satellitenbodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen. Auf die Frage der notwendigen Niederlassung wird im Zusammenhang mit den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen noch einzugehen sein.

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Die Zulassung wird in Form eines Verwaltungsaktes erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn durch besondere Nebenbestimmungen die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen sichergestellt werden soll. Gegen die Versagung einer Zulassung bzw. gegen entsprechende Maßgaben kann der Antragsteller im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen, ggf. im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Fragen der Lizenzdauer und der Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung werden im RStV nicht ausdrücklich geregelt. Die Landesmediengesetze enthalten insoweit ergänzende Regelungen. So sehen die Landesmediengesetze in Bayern und Niedersachsen mittlerweile die Möglichkeit vor, Lizenzen unbefristet zu erteilen.[32] Bei der Prüfung, ob und welche Regelungen der Landesmediengesetze ergänzend herangezogen werden können, wie es § 20 Abs. 1 S. 2 HS 2 RStV vorsieht, ist immer der Wille des Gesetzgebers im Auge zu behalten, für bundesweit verbreiteten Rundfunk einheitliche Regelungen abschließend aufstellen zu wollen.[33]

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Dies gilt auch für das Verfahren. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingegangen ist. Sie hat sich dabei für die Zulassung, wie auch für die Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung der ZAK zu bedienen. Der ZAK als Organ der Landesmedienanstalt kommt ebenso wie den übrigen Organen insoweit jedoch keine Außenvertretung zu. Das bedeutet, dass die zuständige Landesmedienanstalt alleiniger Ansprechpartner des Antragstellers ist und bleibt und selbst für die Einbindung der ZAK, der KEK und der ggf. weiter betroffenen Organe zu sorgen hat und in der von ihr ausgefertigten Lizenz und später in der Aufsicht die Entscheidungen der Organe bündelt. In der Praxis sind die Folgen der Zuständigkeitsverteilung im föderalen Prozess daher keinesfalls so gravierend und intransparent, wie Kritiker des Systems dies gerne behaupten. Das One-Stop-Shop-Prinzip, das einige nach einer verfassungsrechtlich nicht möglichen Bundesanstalt oder einer Medienanstalt der Länder rufen lässt, ist im RStV weitgehend herbeigeführt. Eine Variation der Frage der Zuständigkeit hat allerdings zu einem Rechtsstreit zwischen Landesmedienanstalten geführt. Das VG Schleswig-Holstein hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Programmveranstalter, hier Sat.1, auf die bereits durch eine Landesmedienanstalt, die LMK, erteilte bundesweite Zulassung verzichten und bei konzerninterner Umstrukturierung des Veranstalters, aber gleichbleibendem Programm, die Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt, hier der MA HSH, beantragen kann. Kläger in diesem Verfahren waren die rheinland-pfälzische und hessische Landesmedienanstalten sowie einer der Drittsendezeiten- bzw. Regionalprogrammanbieter. Das VG Schleswig-Holstein hat insoweit eine nicht eingeschränkte Dispositionsbefugnis des Programmveranstalters angenommen, die es ihm auch erlaube, auf die Zulassung zu verzichten. Im Übrigen hat es unter Hinweis auf das Prioritätsprinzip des § 36 Abs. 1 RStV und das verbindliche Entscheidungsmonopol der ZAK die Klagebefugnis der klagenden Landesmedienanstalten verneint.[34]

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Die Zulassung eines Veranstalters bedeutet auch nicht das Einfrieren auf den bei der Zulassung vorzufindenden Sachverhalt. Änderungen in der Beteiligungsstruktur des Veranstalters oder den sonstigen Einflussverhältnissen sind nach § 29 RStV anzeigepflichtig und können von der zuständigen LMA als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Für Änderungen anderer maßgeblicher Umstände ergibt sich die Pflicht zur Mitteilung aus § 21 Abs. 6 RStV.

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Die im Rundfunkstaatsvertrag harmonisierten Prüfungspunkte bestehen im Wesentlichen aus der Feststellung der Lizenzierungsbedürftigkeit des Angebotes, den Vorgaben an die Zusammensetzung des Veranstalters, die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an das Angebot, die Einhaltung der Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und nicht zuletzt der Prognose, ob der Veranstalter wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein wird, seine Erklärungen zur Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben an das Programm auch einzulösen. Im Zulassungsverfahren trifft den Antragsteller eine umfassende Auskunfts- und Vorlagepflicht, die sich auch auf die unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, verbundene Unternehmen oder alle, die in diesem Zusammenhang maßgebliche sonstige Einflüsse ausüben können, erstreckt. Den umfassenden Auskunfts- und Vorlagepflichten, die in § 21 RStV weiter ausgeführt sind, stehen gem. § 22 RStV ebensolche Ermittlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten gegenüber.

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