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VI. Zugang zu Übertragungskapazitäten – §§ 50 ff. RStV

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Soweit der RStV von der Zuweisung von Übertragungskapazitäten spricht und der zuständigen Landesmedienanstalt für diese Aufgabe die ZAK und für unter Umständen erforderliche Auswahlentscheidungen auch die GVK zur Seite stellt, machen die entsprechenden Regelungen deutlich, dass Zuweisungsmöglichkeit und -pflicht nunmehr auf die Fälle knapper Übertragungskapazitäten beschränkt sind. Lediglich im Bereich der auch nach Digitalisierung nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden terrestrischen Übertragungskapazitäten gilt weiterhin die Annahme, dass es eines Zuweisungsaktes der Landesmedienanstalt bedarf, damit der Anbieter diese Kapazität nutzen kann. Gibt ein Anbieter an, für die Verbreitung seines Programms Satellitenkapazitäten oder das Internet nutzen zu wollen, dient dies allenfalls noch zur Bestätigung der Tatsache, dass es sich um bundesweit verbreiteten Rundfunk handeln soll. Das zunächst in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eingeführte „Führerscheinprinzip“, das die Zuweisung der Übertragungskapazität von der Zulassung entkoppelt, ist nun im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt.

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Im Bereich der digitalen Terrestrik hat die Novellierung des RStV zu Erleichterungen geführt. Während diese Kapazitäten zunächst als reine Frequenzen für Landesrundfunk angesehen wurden und es bei der Einführung von DVB-T noch des gemeinsamen und parallelen Kraftaktes bedurfte, um in verschiedenen Ländern annähernd zeitgleich zu dem selben Ergebnis zu kommen, erkennt der RStV nunmehr an, dass im Zeitalter der Digitalisierung auch im Feld der Terrestrik länderübergreifend gedacht werden kann und muss. Zunächst können entsprechende Kapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder in einstimmigem Beschluss zur Verfügung gestellt bzw. zugeordnet werden. Die Zuweisung kann dann durch eine Landesmedienanstalt erfolgen. Interessen und Belange der übrigen Landesmedienanstalten werden durch die gemeinsame Ausschreibung und die Entscheidung in der ZAK bzw. im Auswahlfall in der GVK berücksichtigt. Erstmals können neben Einzelangeboten nun auch Plattformanbietern Kapazitäten zugewiesen werden. Ob und welche sachgerechte Verteilung sich hier ggf. anbietet, überlässt der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten, die diese Entscheidung je nach den tatsächlichen und technischen Gegebenheiten des Einzelfalls vornehmen müssen. Die finanziellen, organisatorischen und sonstigen Anstrengungen, die Inhalteanbieter, Infrastrukturbetreiber, Gerätehersteller und Nutzer bei erfolgreicher Einführung digitaler Rundfunktechniken auf sich nehmen müssen, werden durch ein solches gebündeltes und transparentes Verfahren erleichtert. Nach wie vor scheinen die wirtschaftlichen Bedingungen schwierig und setzen insbesondere ein abgestimmtes Vorgehen im dualen System mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern voraus, denen für die Entwicklung digitaler Angebote Ressourcen durch die KEF zur Verfügung gestellt werden können.

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Neben dem offenen System für nicht knappe Satellitenübertragungskapazitäten bzw. das Internet und der weiterhin bestehenden Notwendigkeit der per Verwaltungsakt ausgesprochenen Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten beinhaltet der RStV für den Bereich des Kabels ein drittes Verfahren. Mit Einführung der Figur des Plattformanbieters adressiert der Rundfunkstaatsvertragsgeber Normen und Verfahren an die Betreiber technischer Infrastrukturen und unterwirft sie im Rundfunkrecht eigenen Anforderungen. Hinsichtlich der analogen Kabelbelegung akzeptiert der Rundfunkstaatsvertrag nach wie vor landesrechtliche Regelungen. Darüber hinaus erstreckt er die bislang für den Bereich des digitalen Kabels entwickelten Must-carry-Vorgaben und das bereits installierte System der nachgehenden Missbrauchsaufsicht auf alle technischen Übertragungskapazitäten und dort agierende Plattformen und ergänzt sie um Anforderungen, die bislang aus dem Zulassungsrecht für Rundfunkinhalte bekannt sind. Alle Anbieter, die unter die Legaldefinition des RStV für Plattformanbieter fallen, unterliegen zunächst denselben Grundanforderungen und der Aufsicht durch die zuständige Landesmedienanstalt. Für die Angebote in allen Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich und im Übrigen verpflichtet, Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter umzusetzen und insoweit nachrangig auch selbst in Anspruch zu nehmen, § 52a RStV. Darüber hinaus unterliegen sie der Missbrauchs-aufsicht durch die zuständige Landesmedienanstalt gem. § 52f RStV. Marktbeherrschende Anbieter von Plattformen in offenen Netzen oder Netzen, die sich nicht auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken bzw. die eine gewisse Anzahl an angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Nutzern überschreiten, haben darüber hinaus bestimmte Belegungsregeln, Vorgaben an die technische Zugangsfreiheit, Entgelte und Tarife zu beachten. Auch hier gibt es eine zuständige Landesmedienanstalt, nämlich die, bei der die notwendige Anzeige eingeht. Die Feststellung, dass es sich um eine Plattform i.S.d. RStV handelt, welchen Anforderungen sie zu genügen hat und ob sie dies tut, trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK. Einzelheiten hierzu haben die Landesmedienanstalten in der Zugangssatzung nach § 53 RStV vereinbart. Der Schwerpunkt der Aufsichtspraxis liegt dabei weniger auf der Frage ob Rundfunkangeboten Zugang zu digitalen Plattformen gewährt werden muss, sondern eher darauf, zu welchen Konditionen dies zu geschehen hat bzw. ob bei der HD-Verbreitung kleineren Veranstaltern chancengleiche Konditionen und Zugang zu so genannten CPS-Modellen eröffnet ist.[51]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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