Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 114

2.2 Organe

Оглавление

13

Mit der Reform der Medienaufsicht durch den 10. RÄStV bleibt es dabei, dass es auch für bundesweite Sachverhalte keine gemeinsame Zuständigkeit der Landesmedienanstalten gibt, sondern die Aufgabenerledigung der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt obliegt (§ 35 Abs. 1 RStV). Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 Abs. 1 RStV und nach den Bestimmungen des JMStV dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Organe:

die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),
die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),
die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK),
die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

14

Aufgaben und Zusammensetzung der Organe sind im Rundfunkstaatsvertrag jeweils genau aufgeführt. Die Mitglieder der Organe sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.[26] Ihre Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.[27]

15

Die ZAK besteht aus den jeweils nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern, den Direktoren, Präsidenten oder Geschäftsführern. Die Aufgaben der ZAK ergeben sich aus § 36 Abs. 2 RStV und betreffen im Wesentlichen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten, bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit den vielfaltssichernden Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag und Behandlung von Plattformangelegenheiten.

16

Die GVK in ihrer Eigenschaft als Organ ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen, § 36 Abs. 3 RStV.

17

Die Zuständigkeit der KEK ist in § 36 Abs. 4 RStV geregelt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen werden von den Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich berufen, die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Bis zum Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sollte der „Zuständigkeitsverlust“ der Landesmedienanstalten durch Zwischenschaltung des mit bindender Wirkung entscheidenden Organs KEK und die in diesem Zusammenhang diskutierten verfassungsrechtlichen Fragestellungen und Fragestellungen der Kompetenzen über die KDLM, die Konferenz aller Direktoren der Landesmedienanstalten, abgefedert bzw. aufgelöst werden. Die KDLM diente nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 RStV a.F. ebenso wie die KEK der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung der sich im Zusammenhang mit der Sicherung der Vielfalt im privaten bundesweiten Fernsehen ergebenden Aufgaben. Sie konnte von der zuständigen Landesmedienanstalt angerufen werden, sobald diese vom Votum der KEK abweichen wollte. Seit dem 10. RÄStV ist dieses Korrektiv im RStV nicht mehr verankert, da zugleich die Zusammensetzung der KEK geändert und zu den Sachverständigen die gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten hinzugetreten sind.

18

Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV, insbesondere für die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die Prüfung und Genehmigung von Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken sowie die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Ferner nimmt sie zu den Initiierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Initiierung Stellung.[28]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх