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1.1 Zulassungsbedürftigkeit

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Zulassungsbedürftig sind Angebote, denen Rundfunkqualität zugesprochen werden muss. Eine Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 1 RStV. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten im Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 20a RStV gehört zunächst die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit bzw. der Zulassungsnehmer darf die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 GG verwirkt haben und darf als Vereinigung nicht verboten sein. Darüber hinaus nimmt der RStV einzelne Angebote aus dem Rundfunkbereich wieder heraus bzw. nimmt insoweit eine Negativabgrenzung vor. Angebote, die weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, sind nach § 2 Abs. 3 RStV ausgenommen. Die sich hieraus ergebenden Definitions- und Abgrenzungsfragen verdienen zu Recht ein eigenes Kapitel im Handbuch. An dieser Stelle sei nur kurz auf einen aktuellen Schwerpunkt hingewiesen. Da zunehmend Inhalte über Videoplattformen wie YouTube geplanter, umfangreicher und ausdifferenzierter eingestellt werden und sowohl in der Breitenwirkung als auch im Professionalisierungsgrad klassischen Rundfunkangeboten immer mehr gleichkommen, haben die Landesmedienanstalten eine entsprechende Handreichung zur Beratung erarbeitet und ins Netz gestellt.[35]

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Um nicht lizenzierungsbedürftigen Rundfunk handelt es sich darüber hinaus bei Hörfunkangeboten, die ausschließlich im Internet verbreitet werden und nach § 20b RStV lediglich der Anzeigepflicht unterliegen. Ist der Anbieter eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes der Auffassung, dass es sich bei seinem Angebot nicht um lizenzierungsbedürftigen Rundfunk handelt, kann er Rechtssicherheit dadurch erhalten, dass er sich dies bei der zuständigen Landesmedienanstalt bestätigen lässt. Stellt die Landesmedienanstalt in diesem Rahmen allerdings fest, dass dem Angebot Rundfunkcharakter beizumessen ist, muss der Anbieter nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten sein Angebot so verändern, dass kein Rundfunk mehr vorliegt, § 20 Abs. 2 S. 3 RStV.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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