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2.3 Themenplatzierung

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Eine weitere mit dem 13. RÄStV begrifflich neu eingefügte, jedoch nicht legaldefinierte Form werblicher Aussage im Programm ist die Themenplatzierung. Nach gemeinem Verständnis umfasst sie Programmintegrationen werblicher Art, die keine konkreten Produkte, Marken oder Dienstleistungen betreffen und nur einen mittelbaren Produktbezug aufweisen.[170] Wird bei der Produktplatzierung die Marke, das Produkt oder die Dienstleistung eines bestimmten Anbieters in das Programm eingebunden, ist dies bei der Themenplatzierung ein Thema oder eine Aussage, die dem dafür zahlenden Werbepartner zugutekommt. Themenplatzierung ist damit eine unzulässige Beeinflussung des Programminhalts bzw. der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit des Veranstalters, und ausdrücklich nach § 7 Abs. 7 S. 1 RStV untersagt.[171] Der Programmverantwortliche muss über Themen, die aufgegriffen werden sollen, entscheiden, nicht aber darf der Werbepartner oder Sponsor Initiator hierfür sein.

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Der Europäische Gesetzgeber begreift Themenplatzierung als Unterfall der unzulässigen Produktplatzierung bzw. der unzulässigen programmlichen Einflussnahme durch einen Sponsor.[172] Nach diesem engen Verständnis, das ebenso dem Rundfunkstaatsvertrag zugrunde liegt,[173] sind gegen Entgelt oder eine vergleichbare Leistung in eine Sendung eingefügte Botschaften, die nicht der Absatzförderung dienen, keine Themenplatzierung. Gleichwohl ist bei derartigen werblichen Formaten das allgemeine Beeinflussungsverbot des § 7 Abs. 2 S. 2 RStV zu beachten, das entsprechend der Definition der Werbung für Wirtschaftswerbung gilt, sich aus teleologischen Erwägungen aber auch auf die nach § 7 Abs. 9 RStV als unzulässig eingestufte Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art erstreckt.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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