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1. Gewinnspiele

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Werden Geld- und Sachpreise dem Sendeveranstalter von Dritten zur Auslobung an das Publikum im Rahmen von redaktionell gestalteten Gewinnspielen oder Quizveranstaltungen zur Verfügung gestellt, handelt es sich hierbei nicht um Sponsoring, wenn die Bereitstellung dem Rundfunkveranstalter nicht als finanzielle Unterstützung der Sendung insgesamt dient.[190] Gleichwohl ist bei der Darstellung der Preise und der Nennung des Preisgebers das Gebot der Trennung von Werbung und Programm bzw. das Schleichwerbeverbot zu beachten.[191] Die Einbindung darf nicht zu einer übermäßigen werblichen Darstellung oder Anpreisung des Produktes führen. Gem. Ziff. 8 WerbeRL/Fernsehen ist eine zweimalige Nennung der Firma bzw. zur Verdeutlichung des Produkts auch eine zweimalige kurze optische Darstellung des Preises in Form von Bewegtbildern zulässig. Eine von einem Rundfunkveranstalter angebotene Sendung, im Rahmen derer sich Zuschauer entgeltlich, etwa durch Anwahl einer Mehrwertdienstenummer, an einem Gewinnspiel beteiligen können, ist u.U. selbst als Teleshopping bzw. (Eigen-)Werbung einzustufen.[192]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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