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2. Einfügung der Werbung

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Die Einfügung der Werbung richtet sich sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk nach § 7a RStV.

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Generell unzulässig sind sowohl im Hörfunk als auch im Fernsehen Werbeunterbrechungen von Gottesdiensten sowie von Sendungen für Kinder. Zu letzteren werden solche Sendungen gezählt, die sich nach Inhalt, Form oder Sendezeit überwiegend an unter 14-Jährige wenden. Einzelne Sendungen, die durch verbindende Elemente so gestaltet sind, dass sie wie eine einheitliche Kindersendung erscheinen, sind ebenfalls als Kindersendung in diesem Sinne zu verstehen, so dass keine Werbung zwischen den einzelnen Teilen gesendet werden darf.[209]

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Es gilt für das Fernsehen – mit Sonderregel für die Übertragung von Sportveranstaltungen – das Blockwerbegebot, wonach einzeln gesendete Werbe- (wie auch Teleshopping-) Spots die Ausnahme bleiben müssen. Die WerbeRL/Fernsehen verlangt hier mindestens zwei aufeinander folgende Werbe- oder Teleshoppingspots. Aufgegeben wurde jedoch die Vorgabe, dass Fernsehwerbung zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden muss. Zusätzlich gilt die Regel, dass durch die Einfügung der Werbung der Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung weder beeinträchtigt noch die Rechte von Rechteinhabern verletzt werden dürfen.

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Für die Häufigkeit der zulässigen Werbeunterbrechungen gilt, dass Filme, Kinofilme und Nachrichtensendungen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten nur einmal für Fernsehwerbung (oder Teleshopping) unterbrochen werden dürfen. Die Begrenzung findet keine Anwendung auf Formate, deren Integrität als weniger schutzwürdig angesehen wird: Serien, Reihen und Dokumentarfilme. Während eine Serie durch einen fortlaufenden Handlungszusammenhang gekennzeichnet ist, bestehen Reihen aus mehreren Sendungen, die jedenfalls, etwa durch gemeinsame thematische, inhaltliche und formale Schwerpunkte, ein gemeinsames Konzept aufweisen.[210] Bei der Ermittlung der Länge des Programms ist der programmierte Zeitraum zugrunde zu legen (Bruttoprinzip), mithin die Sendezeit unter Einschluss der Werbeunterbrechung(en). Anforderungen an die Einhaltung eines zeitlichen Abstandes zwischen Werbeunterbrechungen bestehen nicht.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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