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VI. Virtuelle Werbung

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Digitale Bildbearbeitungstechniken ermöglichen die Einblendung von Schriftzügen oder Logos, die real in dem im Bild gezeigten Umfeld nicht existieren.[189] Die Technik findet insbesondere zur Differenzierung von Werbebotschaften bei Übertragungen in verschiedenen Ländern Anwendung und erfreut sich etwa bei Sportveranstaltungen großer Beliebtheit, da hier die Werbung ausländischer Unternehmen auf Banden durch regionale Werbung ersetzt werden kann. Derartige sog. virtuelle Werbung ist gem. § 7 Abs. 6 S. 3 RStV zulässig, wenn am Anfang und am Ende der betroffenen Sendung darauf hingewiesen wird, dass die am Ort der Übertragung vorhandene Werbung durch nachträgliche Bildbearbeitung verändert wird. Sie darf zudem nur eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzen; die Schaffung neuer Werbeflächen (sog. virtuelle Billboards), so auch die nachträgliche Einfügung von Gegenständen in eine Sendung (sog. virtuelle Placements), ist unzulässig. Gem. Ziff. 3 Abs. 4 WerbeRL/Fernsehen darf die am Ort vorhandene statische Werbung auch nicht durch Werbung mit Bewegtbildern ersetzt werden.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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