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XI. Verstöße

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Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Werbebestimmungen liegt beim Rundfunkveranstalter. Zuständig für die Überwachung der privaten Rundfunkveranstalter sind die Landesmedienanstalten. § 49 RStV enthält insofern einen Ordnungswidrigkeitenkatalog mit werberelevanten bußgeldbewehrten Tatbeständen. Sie richten sich an die Person des Rundfunkveranstalters bzw. dessen Geschäftsführung oder Programmverantwortliche.[219] Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 EUR belegt werden. Gem. § 29a OWiG ist auch Gewinnabschöpfung möglich.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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