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IV. Teleshopping

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Eine besondere Form der Werbung im Rundfunk ist das Teleshopping. Es umfasst Sendungen, in denen die Zuschauer durch Präsentation von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar zu deren Erwerb oder Inanspruchnahme, etwa mittels telefonischer Bestellung, aufgefordert werden. Das Gesetz kennt unterschiedliche Formate des Teleshoppings. Dies sind einerseits Teleshoppingspots oder -fenster, welche in ein Voll- oder Spartenprogramm eingefügt werden. Sie unterscheiden sich voneinander durch ihre Dauer. Während Teleshoppingfenster eine Mindestdauer von 15 Minuten haben müssen, weisen Spots regelmäßig eine Dauer von bis zu 90 Sekunden auf.[174] Andererseits besteht die Möglichkeit zur Veranstaltung reiner Teleshoppingkanäle. Auch wenn diese seit dem 12. RÄStV[175] nicht mehr den Telemedien, sondern dem Rundfunk zuzuordnen sind, finden die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages auf sie nur begrenzt Anwendung, vgl. § 1 Abs. 4 RStV. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind nur Teleshopping-Spots zulässig, § 18 RStV. Für die Einfügung anderer Werbeformen in das Programm eines Teleshoppingkanals gelten die allgemeinen Werberegeln entsprechend. Die Vorgaben der §§ 7a und 45 RStV zur Einfügung und zum zulässigen Umfang der Werbung finden jedoch keine Anwendung.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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