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1 Der lange Weg in den Krieg 1.1 Seit 1555 – der Reichsverband überwölbt zwei Konfessionen

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Was wir als „Dreißigjährigen Krieg“ kennen, nannten die Zeitgenossen seit 1648 manchmal auch so. Vor allem aber sprachen die Miterlebenden vom „Teutschen Krieg“. Das reflektiert, dass dieser Krieg hauptsächlich in Mitteleuropa ausgefochten wurde, unter dem Dach des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (dieses Studienbuch spricht im Folgenden kürzer vom „Alten Reich“ – „alt“ ist es im Vergleich mit dem Kaiserreich seit 1871 und einem weiteren Reich seit 1933, das tausendjährig werden wollte).

Also, zunächst und für längere Zeit handelte es sich um einen „teutschen“ Krieg. Von den Hauptkriegsschauplätzen her betrachtet blieb das (weitgehend) bis zum Schluss so. Nehmen wir die Hauptakteure ins Visier, ändert sich das Bild: Denn nacheinander werden verschiedene auswärtige Herrscher die Bühne des deutschen Kriegstheaters betreten. Natürlich trägt dieses Büchlein der Ausweitung des Kriegsgeschehens Rechnung – aber alles zu seiner Zeit! Was wir über außerdeutsche Kriegsschauplätze (beispielsweise Teile Oberitaliens) und insbesondere außerdeutsche Kriegsteilnehmer (Dänemark, Schweden, Frankreich) wissen müssen, wird ausgebreitet und analysiert, wenn diese Schauplätze und Akteure fürs Kriegsgeschehen wichtig werden. Der sukzessiven Internationalisierung des Krieges korrespondierend, weitet sich also sukzessive der Fokus dieses Büchleins. Es beginnt mit einer Analyse des Zustands des Alten Reiches. Die Kriegsursachen nämlich müssen wir dort suchen.

Die rechtliche Basis: der Erste Religionsfrieden von 1555

Wer verstehen will, warum der Reichsverband im frühen 17. Jahrhundert kaum mehr steuerbar war, muss weit ins 16. Jahrhundert zurückgehen. So, wie dem großen, dem dreißigjährigen deutschen Konfessionskrieg 1648 ein Zweiter Religionsfrieden auf dem Fuße [<<13] Seitenzahl der gedruckten Ausgabe folgen wird, antwortete 1555 auf eine unruhige Dekade voller konfessionell aufgeladener Querelen, Scharmützel und kurzlebiger Kriege der Religionsfrieden von Augsburg. Der komplexe Text ist modernen Lesern nur schwer zugänglich; einige seiner tückischen Ausnahme- und Sonderregelungen werden aber noch zur Sprache kommen müssen. Einfach hingegen das regulative Grundprinzip: Wird der Zweite Religionsfrieden von 1648 die konfessionellen Besitzstände an ein Stichdatum binden, stellte der Erste, der von Augsburg, auf die freie Entscheidung des Landesherrn ab. Die regionale Obrigkeit – ob Kurfürst, Fürst oder Graf, in Reichsstädten der Stadtrat – konnte zwischen zwei Konfessionen wählen und diese Glaubenswahl ihrem Territorium verbindlich vorschreiben.

Die zulässigen Optionen: Katholizismus und „augspurgische confession“

Bei den beiden reichsrechtlich zulässigen Konfessionen handelte es sich, modern gesprochen, um Katholizismus und Luthertum. Anders die Terminologie des Augsburger Religionsfriedens: er kennt die „alte religion“ und die „augspurgische confession“. „Konfession“ (lat. confessio = Bekenntnis): das meint ein spezifisches „Glaubensbekenntnis“; aber warum ist dieses „augspurgisch“? Am Augsburger Reichstag von 1530 hatten die Anhänger Luthers dem Kaiser eine schriftliche Zusammenfassung ihrer religiösen Anschauungen, die deshalb sogenannte Confessio Augustana („Augsburger Bekenntnis“) überreicht. „Alte religion“, „augspurgische confession“ – dass bald danach ein drittes Bekenntnis, der Calvinismus, ins Reich einsickern würde, hat man 1555 nicht vorhergesehen; ob auch die Anhänger Calvins vom Religionsfrieden geschützt seien, gehört denn auch zu den vielen Streitfragen, die seit den 1580er-Jahren die Atmosphäre im Reich erneut vergiften werden. Zunächst aber: zwei reichsrechtlich zulässige konfessionelle Optionen; im Norden und Osten optierten fast alle Obrigkeiten für jene Confessio Augustana, die in ihren Territorien längst maßgeblich war, im Westen und im Süden des Reiches gab es hingegen weiterhin viele katholische Territorien.

Ius reformandi der Obrigkeit

Der Wille der Obrigkeit gab also den Ausschlag. Im akademischen Lehrbetrieb machte man das später als „Ius reformandi“ der Landesobrigkeit griffig, und es kam diese Merkformel auf: „cuius regio, eius religio“. Herr Hinz und Frau Kunz pflegten es sich deutsch zusammenzureimen: „Wo ich leb, so ich bet“. Wo die Herrschaftstopografie kleinräumig und verwinkelt war, war es fortan auch die Konfession [<<14] slandkarte. Hier galt häufig genug schon hinter dem nächsten Bergrücken die andere einzig wahre Glaubensformel, das anders formulierte exklusive Heilsversprechen. Im Jahr 1997 berichtete eine fränkische Tageszeitung über das bei Wolframs-Eschenbach liegende 60-Seelen-Dörfchen Adelmannsdorf, das ein Bach durchschneidet: „Die Häuser davor sind ausnahmslos katholisch, die dahinter evangelisch … Ein Kind springt leicht über diesen Bach – für Hochzeiter ist er nach Jahrhunderten noch zu breit.“ Noch nie habe „jemand aus der einen Hälfte des Dorfes in die andere geheiratet“. Das liegt natürlich nicht an magischen Wirkkräften des dahinrinnenden Wassers, wir sehen Spätfolgen der vormodernen Herrschaftstopografie – der einen Dorfhälfte prägte einst der Deutsche Orden den Glauben auf, für die andere war die evangelische Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach maßgeblich.

Ein politisches System – zwei Wege zum Seelenheil

In der Mitte des Kontinents war die Glaubensentscheidung (nach vormodernem Verständnis ein wichtiges Attribut von Staatlichkeit) seit 1555 definitiv gleichsam eine Ebene tiefer angesiedelt als in den werdenden Nationalstaaten der Iberischen Halbinsel, West- und Nordeuropas. Das Alte Reich, der Dachverband über den zahlreichen mitteleuropäischen Territorien, hatte dauerhaft zwei divergierende Wege zum Seelenheil, zwei exklusive, einander erbittert bekämpfende Wahrheitsmonopole zu integrieren, politisch zu überwölben. Ein politisches System, zwei Wege zum Seelenheil – das war im europäischen Maßstab eine avantgardistische Leistung. Der Augsburger Religionsfrieden ist überhaupt in vielen Hinsichten wegweisend, er gehört sogar in eine Archäologie der Grund- und Menschenrechte. Aber wenn man vom Dreißigjährigen Krieg aus auf ihn zurückblickt, muss man die negativen Seiten hervorkehren.

Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 eilte seiner Zeit zu weit voraus. Es kann faszinieren, den Akten abzulesen, wie sich das vom doppelten Wahrheitsmonopol bedrohte Reich 1555 auf den säkularen Boden eines politischen Friedens rettete. Aber nach gut einer Generation pochte das Wahrheitsproblem kraftvoller denn je wieder an die Türe. Eine Generation lang schien der Gedanke, den Wahrheitsdissens rechtlich zu neutralisieren und politisch zu überwölben, das Reich tatsächlich zu befrieden, aber seit den 1580er-Jahren wurde dann ziemlich rasch ziemlich vieles schlechter. [<<15]

Der Dreißigjährige Krieg

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