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– Unterlassungserklärung

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Die Unterlassungserklärung hat zum Ziel, dass eine aus Sicht des Betroffenen unzutreffende Tatsachenbehauptung oder herabwürdigende Kritik („Schmähkritik“) nicht wiederholt wird. Dazu ist zunächst das Medienunternehmen, welches die Falschmeldung verbreitet hat, abzumahnen – sprich: zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufzufordern. Verpflichtet sich das Unternehmen aber nicht von sich aus, die erneute Verbreitung der beanstandeten Meldung zu unterlassen, muss die Kommune vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Dafür kommt jedes Gericht im Verbreitungsgebiet des betreffenden Medienunternehmens infrage.

Handbuch Kommunalpolitik Nordrhein-Westfalen

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