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– Schadensersatzklage

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Ist der Kommune durch unrichtige Tatsachenbehauptungen ein Schaden entstanden, kann sie das verantwortliche Medienunternehmen – soweit dort die publizistische Sorgfaltspflicht verletzt wurde – auf Schadensersatz verklagen. Dies ist etwa denkbar, wenn Investoren sich in einer sensiblen Phase von Verhandlungen mit der Kommune zurückziehen, weil über die Verwaltung oder ihre Führungskräfte kritisch berichtet worden ist („…Finanzierung wacklig …“, „… Bereicherung einzelner …“, „… Prestigeprojekt ohne Nutzen …“). Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Berichterstattung und Verhandlungsabbruch nachzuweisen, dürfte in der Praxis jedoch schwerfallen.

Man hüte sich allerdings vor pauschaler, undifferenzierter Medienschelte in der Manier „… die schreiben und senden eh’ nur Schlechtes oder Falsches“. Wenn Fehler vorkommen, müssen diese gezielt angesprochen und bereinigt werden – mit dem genannten Instrumentarium. Ansonsten sollte man davon ausgehen, dass die Medien ihre Arbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten gut machen und sich dabei Mühe geben.

Auch die örtlichen Medien können kein Interesse daran haben, den Standort ihrer Berichterstattung – die Stadt oder Gemeinde sowie deren Verwaltung – ständig nur schlechtzureden. Denn sie leben von diesem Standort und ihre Existenz hängt davon ab, dass es diesem Standort gut geht.

Handbuch Kommunalpolitik Nordrhein-Westfalen

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