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2.Systematik der Tötungsdelikte

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5Für das systematische Verständnis der Tötungsdelikte stellt der in § 212 Abs. 1 geregelte vorsätzliche Totschlag den Ausgangspunkt dar:

Schaubild:


6a) Strafschärfungsvorschrift des § 211. § 211 (Mord) stellt nach h. M. einen Qualifikationstatbestand dar, während die Rechtsprechung bislang noch davon ausgeht, dass es sich bei § 211 um ein eigenständiges Delikt handelt10. Im Falle der Verwirklichung von Mordmerkmalen tritt an die Stelle der zeitigen Freiheitsstrafe bei § 212 (fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe.

7b) Privilegierungstatbestand des § 216. Dieser wirkt hingegen als Strafmilderungsgrund bei einer Tötung auf Verlangen. Gegenüber dem Grundtatbestand wird der Strafrahmen in diesen Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren abgesenkt. Was das Verhältnis der Vorschriften zueinander anbelangt, so ist zu beachten, dass im Falle der Verwirklichung der Privilegierung des § 216 die Anwendung des § 211 – auch bei Vorliegen von Mordmerkmalen – gesperrt ist11. Ein vorsätzlicher Totschlag kann demnach nur dann als Mord qualifiziert werden, wenn ein Fall des § 212 vorliegt, nicht aber ein Fall des § 216 anzunehmen ist.

8c) Strafzumessungsregeln, § 212 Abs. 2 und § 213. Neben diesen beiden tatbestandlichen Abwandlungen finden sich noch zwei Strafzumessungsregeln, die die Rechtsfolgenseite (nur) des § 212 modifizieren. Strafschärfend wirkt der in § 212 Abs. 2 normierte unbenannte besonders schwere Fall des Totschlags, bei dem zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Beim minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 wird hingegen der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe abgesenkt.

9d) Fahrlässige Tötung, § 222. Vom vorsätzlichen Totschlag mit seinen tatbestandlichen Abwandlungen und seinen Strafzumessungsregeln ist die fahrlässige Tötung zu unterscheiden. Schwierigkeiten bereitet hier vor allem die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit12.

10e) Schwangerschaftsabbruch, § 218 und Aussetzung, § 221. Neben den Tötungsdelikten im engeren Sinne beinhaltet der 16. Abschnitt des Besonderen Teils mit den §§ 218, 221 noch zwei eigenständige Tatbestände. Diese Vorschriften schärfen oder mildern nicht die Strafe des § 212, sondern begründen eine selbständige Strafbarkeit für Fälle des Schwangerschaftsabbruchs bzw. der Aussetzung.

11 Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Anderer Mensch

bb) Töten

b) Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafzumessungsregeln

a) Strafmilderung: Minder schwerer Fall, § 213

b) Strafschärfung: Besonders schwerer Fall, § 212 Abs. 2

Strafrecht Besonderer Teil

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