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4.Rechtswidrigkeit und Schuld

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21Da das Leben für den Rechtsgutsinhaber kein disponibles Rechtsgut ist, scheidet eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in die Tötung aus. Bei einem ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangen kann lediglich der Privilegierungstatbestand des § 216 eingreifen. Auch eine Rechtfertigung nach § 34 kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da das Leben als höchstes Rechtsgut einer Abwägung nicht zugänglich ist. Es verbleibt hier nur die Möglichkeit einer Entschuldigung unter den Voraussetzungen des § 35.

Strafrecht Besonderer Teil

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