Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Bernd Heinrich - Страница 8

Teil 1:Systematik des Besonderen Teils des StGB

Оглавление

1Der Besondere Teil des StGB enthält in den §§ 80 bis 358 die bedeutendsten Straftatbestände (sog. Kernstrafrecht), wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich andere – z. T. ebenso wichtige – Straftatbestände aus Gründen des Sachzusammenhangs in Spezialgesetzen befinden (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Abgabenordnung)1. Hinsichtlich der Gliederung des Besonderen Teils hat sich weitgehend eine Unterteilung der Tatbestände nach geschützten Rechtsgütern durchgesetzt2. Insoweit lassen sich zunächst (ganz grob) zwei große Gruppen bilden, wobei bei einzelnen Tatbeständen auch beide Schutzrichtungen Bedeutung erlangen können. Zum einen handelt es sich um Tatbestände zum Schutz von Individualrechtsgütern, die dem Einzelnen zustehen, und zum anderen um Tatbestände zum Schutz von Universalrechtsgütern (Rechtsgüter der Allgemeinheit). Hinsichtlich der Individualrechtsgüter unterscheidet man weiter nach Straftaten gegen die Person (z. B. Totschlag, Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubung) und Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Erpressung).

2Dieses einbändige Werk folgt in seiner Darstellung der klassischen Unterteilung in Besonderer Teil I und Besonderer Teil II. Daher werden zunächst die Straftaten gegen die Person und die Straftaten gegen die Allgemeinheit behandelt. Im Anschluss daran werden die Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen dargestellt.3 Aus didaktischen Gründen finden sich einige wenige Ausnahmen von dieser rein an Rechtsgütern orientierten Zuordnung. Dies gilt trotz einer gewissen Nähe zu den Straßenverkehrsdelikten etwa für § 316a, da dieser im subjektiven Tatbestand auf §§ 249, 252, 255 Bezug nimmt und daher erst im Zusammenhang mit den Eigentums- und Vermögensdelikten verständlich wird. Entsprechende Erwägungen waren auch für die Zuordnung der §§ 239a, 239b (Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme) zu diesem Bereich maßgeblich. Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden §§ 258 und 258a gemeinsam mit den Anschlussdelikten der §§ 257, 259, 261 dargestellt. Umgekehrt wird trotz seiner individuellen Schutzrichtung als Vermögensgefährdungsdelikt § 142 nicht bei den Vermögensdelikten, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Straßenverkehrsdelikten behandelt. Im Umgang mit sämtlichen der in diesem Werk behandelten Delikte ist die Heranziehung der klassischen Auslegungsmethoden unerlässlich, um den Gehalt der jeweiligen Norm zutreffend zu erfassen.4

Strafrecht Besonderer Teil

Подняться наверх