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1.Absolute Straftheorien

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17Nach den absoluten Straftheorien (Vertreter insbesondere Immanuel Kant und Georg Friedrich Wilhelm Hegel) ist die Strafe unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung, d. h. unabhängig von ihrem Zweck zu sehen. Sie dient allein dazu, die Rechtsordnung wiederherzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren. Insofern wirkt sie ausschließlich repressiv und hat damit vergeltenden Charakter. Der Täter müsse bestraft werden, „weil“ er eine Straftat begangen hat und nicht deswegen, weil er durch die verhängte bzw. vollstreckte Strafe gebessert würde oder andere durch die Bestrafung des Täters von der Begehung eigener Straftaten abgeschreckt werden könnten. Würde er als Mittel zum Zweck bestraft, verstieße dies als Einschränkung seiner Freiheit sogar gegen die Menschenwürde. Verwandt hiermit ist auch die Sühnetheorie, die darauf abstellt, durch die Strafe würde sich der Täter mit der Rechtsordnung wieder versöhnen.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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