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2.Unterscheidung von Tatbestand und Sachverhalt

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56Begrifflich auseinander zu halten sind der gesetzliche (Straf)Tatbestand, d. h. die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines bestimmten Delikts (insoweit also: der „Wortlaut“ des Gesetzes), und der konkrete Lebenssachverhalt, d. h. bestimmte tatsächliche Vorgänge, die einer strafrechtlichen Prüfung unterworfen werden.

Bsp.: Der (Straf-)Tatbestand der Körperverletzung in § 223 Abs. 1 StGB lautet: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird […] bestraft“. Ein konkreter, zu beurteilender Lebenssachverhalt könnte dagegen lauten: „Peter Müller hat am 1. Juni 2014 um 18.42 Uhr dem Wirt der Kneipe „Zum bunten Vogel“, Josef Maier, in dessen Kneipe einen Kristallglasaschenbecher an den Kopf geworfen, weil dieser ihm kein Bier mehr ausschenken wollte. Josef Maier erlitt dadurch eine Platzwunde, die genäht werden musste. Ferner erlitt er durch den Aufprall erhebliche Schmerzen.“

57Der Sachverhalt steht in den universitären Übungsfällen zumeist unzweifelhaft fest. In der juristischen Praxis ist es dagegen eine der Hauptaufgaben des Richters, festzustellen, was tatsächlich geschehen ist. Hierzu müssen möglicherweise Zeugen verhört, Sachverständige vernommen, Urkunden verlesen und der Tatort in Augenschein genommen werden. Diese Form der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, wird in den strafrechtlichen Klausuren nicht verlangt, weshalb in diesem Grundriss hierauf ebenfalls verzichtet wird. Von den Studierenden wird vielmehr lediglich gefordert, einen feststehenden Sachverhalt darauf zu untersuchen, ob und wenn ja welche Straftatbestände durch welche Personen und durch welche Verhaltensweisen erfüllt wurden und ob die sonstigen Bedingungen für die Strafbarkeit (Rechtswidrigkeit, Schuld etc.) gegeben sind.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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