Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 29
812.Definition
ОглавлениеAls zweiter Schritt folgt nun die Definition der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Diese „Auslegung“ ist eine der wesentlichen Aufgaben des Juristen. In der Ausbildung bzw. in juristischen Klausuren ist es ratsam, zumindest die wichtigsten Definitionen zu „wissen“. In der Rechtspraxis finden sich diese Definitionen in den gängigen Kommentaren zum StGB. Wenn das juristische Verstehen eine Kombination von Fleiß und juristischem Gespür darstellt, ist an dieser Stelle die Ebene des Fleißes angesprochen. Zumindest die gängigen Definitionen sollten also „gelernt“ werden. Natürlich kann im Rahmen einer Klausur zu jedem Tatbestandsmerkmal eine eigene Definition entwickelt werden. Dies ist jedoch sehr zeitintensiv. Zudem wird auch der fähigste Jurist in einer zwei- oder fünfstündigen Klausur kaum einmal exakt diejenige Definition „treffen“, die sich in der Rechtspraxis in jahrzehntelanger harter Diskussion durchgesetzt hat.
Bsp.: So finden sich beim Straftatbestand des Diebstahls folgende Standarddefinitionen34: Als Sache wird „jeder körperliche Gegenstand i. S. des § 90 BGB“ angesehen. Fremd ist eine Sache, „die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht“. Eine Sache ist beweglich, „wenn sie von ihrem bisherigen Standort körperlich fortbewegt werden kann“. Unter Wegnahme versteht man „den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams“. Zueignung schließlich bedeutet, dass „der Täter sich eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht über eine Sache anmaßt, indem er entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt, wobei er sich die Sache zumindest vorübergehend aneignet und den Eigentümer dabei dauerhaft enteignet“ (da die Zueignung in § 242 StGB lediglich beabsichtigt sein muss, also im subjektiven Tatbestand zu prüfen ist, muss diese objektiv nicht vorliegen, es reicht also eine hierauf gerichtete entsprechende Absicht des Täters aus). – Teilweise ist es sogar notwendig, einzelne Begriffe dieser Definitionen ihrerseits wiederum zu definieren. So versteht man unter dem Begriff des Gewahrsams (als Definitionsmerkmal des Begriffs der Wegnahme) „das von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis“.