Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 43
2.Erfolgsunwert, Handlungsunwert, Gesinnungsunwert
Оглавление107Während die Begriffe „Erfolgsunwert“ und „Handlungsunwert“ das Unrecht einer Tat betreffen, spielt der „Gesinnungsunwert“ erst im Rahmen der Schuld eine Rolle.
Definition
Unter dem Erfolgsunwert einer Tat versteht man den Unwert einer Tat, der im Wesentlichen gekennzeichnet und bestimmt ist durch den durch die Tat verursachten Erfolg (d. h. durch die Verletzung oder Gefährdung des jeweiligen Rechtsguts).
Bsp.: Der Erfolgsunwert (z. B. der Tod eines Menschen bei § 212 StGB oder die Beschädigung einer Sache bei § 303 StGB), spielt im Wesentlichen nur bei den Erfolgsdelikten eine Rolle und ist hier insbesondere im Hinblick auf die Frage der objektiven Zurechnung von Bedeutung.
Definition
Unter einem Handlungsunwert einer Tat versteht man den Unwert einer Tat, der im Wesentlichen gekennzeichnet und bestimmt ist durch die Art und Weise des Handlungsvollzugs während der Tatbegehung.
Bsp.: Wer einen Menschen tötet, verwirklicht den Erfolgsunwert „Vernichtung fremden Menschenlebens“. Dies allein reicht jedoch für die Tatbegehung noch nicht aus. Hinzukommen muss stets ein bestimmter Handlungsunwert. Handelt der Täter im Hinblick auf die Tötung vorsätzlich, ist § 212 StGB erfüllt; handelt er fahrlässig, liegt eine fahrlässige Tötung, § 222 StGB, vor. Entscheidend ist der Handlungsunwert daher bei der Frage der subjektiven Zurechnung. So kennen Versuchsdelikte regelmäßig lediglich einen Handlungsunwert, da der Erfolgsunwert (d. h. die Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung) gerade ausbleibt. Wesentliche Merkmale des Handlungsunwerts sind der Vorsatz und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale (Zueignungsabsicht etc.).
Definition
Unter einem Gesinnungsunwert einer Tat versteht man den Unwert einer Tat, der im Wesentlichen gekennzeichnet und bestimmt ist durch die jeweilige Schuld des Täters. Hier spiegelt sich die fehlerhafte Einstellung des Täters gegenüber den Verhaltensnormen der Rechtsordnung bzw. seine mangelnde Rechtsgesinnung wider.
Bsp.: Gesinnungsmerkmale beschreiben oft die besondere Motivation des Täters, wie z. B. die Habgier oder die Mordlust beim Mord, § 211 StGB. Sie sind als subjektive Merkmale im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zu prüfen. Sie stellen insoweit stets auch täterbezogene Merkmale dar.