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2.Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale

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87 Definition

Unter deskriptiven Tatbestandsmerkmalen versteht man solche Merkmale, die sich in erster Linie in einer sachlichen Beschreibung eines bestimmten Lebensvorgangs oder Gegenstandes erschöpfen, der allgemeinen sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind und keine spezifisch juristische Bewertung enthalten.

Bsp.: Der Begriff der „Sache“ in § 242 StGB ist ein vorwiegend deskriptives Tatbestandsmerkmal. Was unter einer Sache zu verstehen ist, kann sich nahezu jeder ohne größere juristische Kenntnisse vorstellen. Zwar gibt es auch hier im Einzelnen Abgrenzungsschwierigkeiten, im Wesentlichen ist der Kern des Sachbegriffs jedoch ohne juristische Wertung nachzuvollziehen.

88 Definition

Unter normativen Tatbestandsmerkmalen versteht man solche Tatbestandsmerkmale, die in erster Linie eine juristische Wertung erfordern und nicht lediglich sachlich-beschreibend sind. In aller Regel sind bei ihrer Auslegung andere Vorschriften aus der Rechtsordnung heranzuziehen.

Bsp.: Der Begriff der „Fremdheit“ in § 242 StGB ist ein eher normativ geprägtes Merkmal. Was man hierunter versteht, ergibt sich erst unter Heranziehung der zivilrechtlichen Eigentumsordnung und der jeweiligen Vorschriften des BGB. Das Erfassen der „Fremdheit“ erfordert daher eine spezifisch juristische Bewertung.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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