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4.Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale

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91 Definition

Unter objektiven Tatbestandsmerkmalen versteht man diejenigen Umstände, die das äußere Erscheinungsbild einer Tat bestimmen, die also Merkmale des objektiven Tatbestandes sind. Es kann sich dabei sowohl um deskriptive oder normative als auch um tatbezogene oder täterbezogene Merkmale handeln.

Bsp.: Im Rahmen des § 242 StGB sind die Merkmale „Sache“, „beweglich“ und „wegnehmen“ als objektive Tatbestandsmerkmale ausgestaltet, die tatbezogen und eher deskriptiv sind, während das objektive Merkmal „fremd“ zwar ebenfalls tatbezogen, aber eher normativ geprägt ist.

92 Definition

Unter subjektiven Tatbestandsmerkmalen versteht man diejenigen Umstände einer Tat, die dem psychisch-seelischen Bereich und dem Vorstellungsbild des Täters angehören. Sie werden regelmäßig im subjektiven Tatbestand geprüft.

Bsp.: Zu nennen ist hier in erster Linie der Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes. Als weitere subjektive Merkmale, die den Handlungsunwert einer Tat betreffen, sind besondere Absichten des Täters zu nennen, wie z. B. die „Zueignungsabsicht“ in § 242 StGB oder die „Bereicherungsabsicht“ in § 263 StGB. Teilweise verlangen manche Tatbestände auch ein Handeln „wider besseres Wissen“, so etwa bei der Verleumdung, § 187 StGB.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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