Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 39
IV.Auslegung von Tatbestandsmerkmalen 1.Abgrenzung von Auslegung und Analogie
Оглавление96Wie schon oben im Rahmen der Erörterung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ angesprochen,39 bedarf jede rechtliche Vorschrift einer Auslegung. Denn die einzelnen Straftatbestände sind nicht so eindeutig gefasst, dass sich ihr Inhalt jedem ohne weiteres von selbst erschließt. Allerdings ist die (zulässige) Auslegung abzugrenzen von der (im Strafrecht jedenfalls zu Lasten des Täters verbotenen) Analogie. Da es sich bei dieser Abgrenzung um eine der Grundfragen unseres Rechts handelt, soll an dieser Stelle nicht auf eine zumindest grobe Darstellung der Thematik verzichtet werden.
Definition
Unter dem strafrechtlichen Analogieverbot versteht man das Verbot, durch einen Ähnlichkeitsvergleich (d. h. den Vergleich mit existierenden anderen Strafbestimmungen und deren Unrechtsgehalt) neue Straftatbestände zu schaffen, um vermeintlich oder tatsächlich vorhandene Lücken zu schließen.
97Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie muss sich in erster Linie am Wortlaut des Gesetzes orientieren. Der Wortlaut des Gesetzes bildet dabei stets die Schranke zulässiger Auslegung. Wird diese Schranke überschritten, so liegt eine (verbotene) Analogie vor. Ziel der Analogie ist es somit, das Gesetz zu ergänzen und Gesetzeslücken auszufüllen, indem rechtliche Vorschriften über den Wortlaut hinaus erweitert und dadurch für den zu beurteilenden Fall nutzbar gemacht werden. Ziel der Auslegung ist es hingegen, den genauen Inhalt des Gesetzes festzustellen. Dabei ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig, die Grenzen sind – leider – fließend. Was von dem einen noch als zulässige Auslegung angesehen wird, stellt sich für den anderen schon als verbotene Analogie dar.
Bsp.: Bereits oben40 wurde auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen, dass Elektrizität nicht als Sache i. S. des § 242 StGB angesehen werden könne. Eine Bestrafung nach § 242 StGB bei der Entwendung von Elektrizität wäre daher nur im Wege der Analogie möglich gewesen, die aber – zu Ungunsten des Täters – unzulässig ist.
98Da die Analogie als allgemeines Rechtsinstitut im Strafrecht aber jedenfalls zugunsten des Täters eingreifen kann, sollen an dieser Stelle kurz die Voraussetzungen genannt werden, die eine analoge Anwendung einer Vorschrift möglich machen. Es muss sich (1) um eine gesetzliche Lücke handeln, d. h. der jeweils zu beurteilende Fall „passt“ nicht unter die bestehenden Vorschriften, eine Auslegung der einzelnen Merkmale führt also nicht zum Erfolg. Diese Lücke darf (2) vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, es muss sich also um eine ungewollte Regelungslücke handeln, und (3) muss ein Ähnlichkeitsvergleich ergeben, dass hier eine vergleichbare Interessenlage vorliegt.
Bsp.: So ist ein Rücktritt vom Versuchsdelikt nach den Grundsätzen des § 24 StGB stets, ein Rücktritt vom vollendeten Delikt (= tätige Reue) hingegen nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies für bestimmte Tatbestände ausdrücklich vorsieht (vgl. u. a. in §§ 306e, 330b StGB). Im Einzelfall ist es daher fraglich, ob die Vorschriften über die tätige Reue bei vergleichbaren Konstellationen auch auf Tatbestände analog anwendbar sind, die eine solche Regelung nicht vorsehen (z. B. §§ 221, 323c StGB). Dies ist immer dann abzulehnen, wenn der Gesetzgeber hier eine solche Regelung ganz bewusst nicht geschaffen hat. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn das Problem seit langem bekannt ist und der Gesetzgeber trotz Änderungen der jeweiligen Norm eine entsprechende Regelung nicht getroffen hat.