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1.Geschriebene und ungeschriebene Tatbestandsmerkmale

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85 Definition

Unter geschriebenen Tatbestandsmerkmalen versteht man solche Elemente des gesetzlichen Tatbestandes, die im Gesetz ausdrücklich niedergelegt sind.

Bsp.: Beim Diebstahl, § 242 StGB, sind dies die Merkmale: Sache, fremd, beweglich, wegnehmen, Absicht rechtswidriger Zueignung.

86 Definition

Unter ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, die im gesetzlichen Tatbestand nicht ausdrücklich normiert sind, die aber von der Rechtspraxis im Laufe der Zeit entwickelt wurden, um den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand zu ergänzen und seine Reichweite einzuschränken.

Bsp.: Beim Betrug, § 263 StGB, ist dies die Vermögensverfügung, die als Bindeglied den täuschungsbedingten Irrtum mit dem Vermögensschaden verknüpft. Ein weiteres wichtiges Beispiel eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals ist ferner bei sämtlichen Erfolgsdelikten (d. h. solchen Delikten, die neben der Tathandlung auch einen Erfolg in der Außenwelt voraussetzen) als Verbindung von Tathandlung und Erfolg die sog. Kausalität.36

Strafrecht Allgemeiner Teil

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