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1.Aufteilung in Tatbestandsmerkmale

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78Der erste Schritt, die Benennung der jeweils isoliert zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale, ist relativ unproblematisch. Denn die einzelnen Tatbestandsmerkmale stehen regelmäßig im Gesetz. Ganz selten einmal kommt es vor, dass die Rechtspraxis im Hinblick auf einen ganz bestimmten Tatbestand ein sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal entwickelt hat. Dies ist – trotz des Grundsatzes „nulla poena sine lege scripta“ – zulässig, da es sich dabei regelmäßig um eine zusätzliche Voraussetzung handelt, die die Strafbarkeit des ansonsten zu weit geratenen Tatbestandes einschränkt und somit zugunsten des potentiellen Täters wirkt. Wann dies der Fall ist, muss regelmäßig „gelernt“ werden, beschränkt sich jedoch auf wenige Ausnahmefälle.

Bsp.: Der Betrug, § 263 StGB, setzt sowohl einen täuschungsbedingten Irrtum als auch einen eingetretenen Vermögensschaden des Opfers voraus. Als Bindeglied – und als Abgrenzung zu anderen Delikten, wie z. B. dem Diebstahl – ist es jedoch notwendig, dass der Schaden dabei auf einer freiwilligen Vermögensverfügung des Opfers beruht. Denn im Gegensatz zum genannten Diebstahl stellt der Betrug ein „Selbstschädigungsdelikt“ dar. Da dies jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz steht, ist die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 263 StGB „hineinzulesen“.

79Es wurde bereits festgestellt, dass ein Tatbestand regelmäßig aus objektiven und subjektiven Elementen besteht, die entweder im objektiven oder im subjektiven Tatbestand geprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass (zumindest bei Vorsatzdelikten) im subjektiven Tatbestand stets der Vorsatz zu prüfen ist, der über § 15 StGB in jeden Tatbestand mit hineinzulesen ist. Dadurch ergibt sich folgender zwingender Aufbau des Tatbestandes beim vorsätzlichen Vollendungsdelikt:

Prüfungsschema

I. Tatbestand

1. objektiver Tatbestand

Prüfung der einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale (jeweils: Definition und Subsumtion)

2. subjektiver Tatbestand

– Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich jedes einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmals

– Prüfung der sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale (z. B. besondere Absichten)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

80In einer juristischen Klausur müssen somit im ersten Schritt der Tatbestandsprüfung nicht nur die einzelnen Tatbestandsmerkmale voneinander getrennt, sondern es muss zudem festgestellt werden, welche Merkmale objektiv und welche Merkmale subjektiv sind.

Bsp.: So enthält der objektive Tatbestand des Diebstahls, § 242 StGB, insgesamt vier Merkmale: als Tatobjekt eine (1) Sache, die (2) beweglich und für den Täter (3) fremd sein muss, sowie als Tathandlung (4) die Wegnahme. Im subjektiven Tatbestand ist (5) zuerst ein Vorsatz bzgl. dieser objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, der Täter muss also wissen, dass er eine Sache, die beweglich und für ihn fremd ist, wegnimmt. Daneben ist (6) als weiteres (geschriebenes) subjektives Tatbestandsmerkmal notwendig, dass der Täter die Absicht hat, sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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