Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 22
VII.Aufbau einer Strafnorm und strafrechtliche Systementwürfe 1.Trennung von Straftatbestand und Rechtsfolge
Оглавление53Betrachtet man die Vorschriften des Besonderen Teils des StGB, so fällt als erstes die Trennung von Straftatbestand und Rechtsfolge auf. Dabei wird im (Straf-)Tatbestand das strafbare Verhalten selbst umschrieben, es werden also die Voraussetzungen genannt, die vorliegen müssen, damit eine Strafbarkeit wegen eines bestimmten Delikts angenommen werden kann. Dagegen sind in den Rechtsfolgen die möglichen Sanktionen genannt, die sich an einen solchen Verstoß knüpfen.
Bsp.: Nach § 242 Abs. 1 StGB begeht derjenige einen Diebstahl, der „eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. Hieran knüpft sich eine bestimmte Rechtsfolge. Wer den Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht, wird, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen (Rechtswidrigkeit, Schuld etc.) erfüllt sind, „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
54Nur der erste Bereich, die Lehre von der Straftat, wird im vorliegenden Grundriss behandelt, da nur dieser Bereich auch Gegenstand in den Klausuren der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist. Nicht vertieft werden sollen die Rechtsfolgen, d. h. die möglichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe etc.), sowie die Grundsätze der Strafzumessung, d. h. die Frage, welche Umstände der Richter im konkreten Fall zu berücksichtigen hat, wenn er eine konkrete Strafe verhängt. Da allerdings auch Studierende jedenfalls grob darüber informiert sein sollten „was am Ende herauskommen kann“, soll an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die möglichen Rechtsfolgen gegeben werden.
55Die Rechtsfolgenseite ist gekennzeichnet vom Grundsatz der Zweispurigkeit des Sanktionensystems. Handelt der Täter schuldhaft, wird eine Strafe verhängt. Dabei kennt das StGB als Hauptstrafen lediglich die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe (§§ 38 ff. StGB). Als einzige Nebenstrafe ist in § 44 StGB das Fahrverbot vorgesehen. An die Strafe können bestimmte Nebenfolgen, wie der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB), anknüpfen. Daneben kennt das StGB als „zweite Spur“ jedoch auch noch die sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB). Diese orientieren sich nicht an der Schuld, sondern an der Sozialgefährlichkeit des Täters. Ihre Verhängung fordert lediglich das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat, nicht aber ein schuldhaftes Verhalten des Täters. Zu nennen sind hier die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Bedeutsam sind ferner die Anordnung der Führungsaufsicht, verbunden mit der Bestellung eines Bewährungshelfers (§§ 68 ff. StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB) und das Berufsverbot (§§ 70 ff. StGB). Als weitere Sanktionen, die an eine rechtswidrige Tat anknüpfen, zählen die in der Praxis bedeutsamen Rechtsinstitute der Einziehung von Taterträgen, die der Beteiligte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat (z. B. das „Honorar“ des Auftragsmörders oder der Verkaufserlös bei Betäubungsmitteldelikten), sowie die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten, d. h. Gegenständen, die durch eine rechtswidrige Tat hervorgebracht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden (z. B. das hergestellte Falschgeld oder das Auto, mit dem der Täter regelmäßig die Diebesbeute abtransportiert hat). Eine gesetzliche Regelung hierfür findet sich in §§ 73 ff. StGB.