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3.Subsumtion

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82Als nächster Schritt folgt dann die Subsumtion des vorliegenden Lebenssachverhalts unter die zuvor festgestellte Definition des jeweiligen Tatbestandsmerkmals. Geprüft werden muss also – wiederum jeweils getrennt nach den einzelnen Tatbestandsmerkmalen –, ob der konkrete Fall unter die jeweilige Definition „passt“. Wenn, wie bereits erwähnt, das juristische Verstehen eine Kombination von Fleiß und juristischem Gespür darstellt, ist hier nun Letzteres angesprochen. Denn es würde ein sinnloses – und nie endendes – Unterfangen darstellen, „lernen“ zu wollen, inwieweit sämtliche in Frage kommenden Lebenssachverhalte unter die gefundenen juristischen Definitionen zu subsumieren sind. An dieser Stelle muss nun argumentiert werden. Insbesondere juristische Klausuren sind so konstruiert, dass es selten „eindeutige“ Fälle gibt, für die nur eine Lösung denkbar ist.

Bsp.: Anton zertrampelt aus Verärgerung über den zunehmenden Tourismus in seinem bayerischen Heimatdorf eine von der Gemeindeverwaltung gespurte Langlaufloipe. Bei der Prüfung, ob er hierdurch eine Sachbeschädigung, § 303 StGB, begangen hat, muss als erstes geprüft werden, ob eine Langlaufloipe eine „Sache“ ist. Wie beim Diebstahl, so versteht man auch bei der Sachbeschädigung unter einer Sache einen „körperlichen Gegenstand i. S. des § 90 BGB“ (= Definition). Die Sache muss aber – nun im Gegensatz zum Diebstahl – nicht beweglich sein, da § 303 StGB dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält. „Schnee“ ist nun als körperlicher Gegenstand anzusehen, fraglich ist jedoch, ob dies auch für „gespurten Schnee“ gilt, denn Anton beschädigt bzw. zerstört hier ja nicht den Schnee als solches, sondern die Loipe (= Subsumtion). Hier müssen nun Argumente gesammelt und eine Entscheidung getroffen werden. Ein „richtig“ oder „falsch“ gibt es dabei nicht. Selbst die Gerichte sind bei dieser Frage schon zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.35

Strafrecht Allgemeiner Teil

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