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3.Tatbezogene und täterbezogene Merkmale
Оглавление89 Definition
Unter einem tatbezogenen Merkmal versteht man ein Merkmal eines gesetzlichen Tatbestandes, das sich in erster Linie auf die Art und Weise der Tatbegehung bezieht.
Bsp.: Als tatbezogenes Merkmal ist das sich in § 211 Abs. 2 StGB findende Mordmerkmal der „grausamen“ Begehungsweise anzusehen.
90 Definition
Unter einem täterbezogenen Merkmal versteht man Merkmale, die mit der Persönlichkeit des Täters zu tun haben. Es kann sich hierbei entweder um solche Merkmale handeln, die sich auf die besonderen Motive des Täters beziehen (dann handelt es sich um subjektive Tatbestandsmerkmale), oder um solche, die eine besondere Subjekteigenschaft des Täters kennzeichnen (dann handelt es sich um objektive Tatbestandsmerkmale).
Bsp.: Als täterbezogenes Merkmal, welches sich auf besondere Motive des Täters bezieht, ist das sich in § 211 Abs. 2 StGB findende Mordmerkmal der „Habgier“ zu nennen. Dagegen handelt es sich bei der Eigenschaft des Täters als „Amtsträger“, z. B. in § 331 StGB, um ein täterbezogenes Merkmal, welches die besondere Subjekteigenschaft des Täters kennzeichnet.