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5.Exkurs: Objektive Strafbarkeitsbedingungen
Оглавление93 Definition
Unter einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit versteht man solche im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen, die zwar zur Verwirklichung eines Delikts vorliegen müssen, auf die sich jedoch ausnahmsweise der Vorsatz nicht beziehen muss. Sie stellen bloße Tatbestandsannexe dar.
Diese – im StGB sehr selten vorkommenden – objektiven Strafbarkeitsbedingungen sind von den objektiven Tatbestandsmerkmalen strikt zu unterscheiden. Während man unter den objektiven Tatbestandsmerkmalen solche zumeist im Gesetz ausdrücklich normierten Merkmale versteht, die subjektiv vom Vorsatz umfasst sein müssen, ist ein solches vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit nicht erforderlich. Diese Merkmale müssen lediglich objektiv vorliegen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Da sie insoweit zwar das Unrecht der Tat mitbestimmen, aber eben keine echten Tatbestandsmerkmale darstellen, sind sie lediglich als Tatbestandsannexe anzusehen. Sie sollten in einer Klausur daher auch erst im Anschluss an den subjektiven Tatbestand geprüft werden.
Bsp.: Zu nennen ist in diesem Zusammenhang z. B. die schwere Folge (Tod oder schwere Körperverletzung) im Rahmen der Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB. Strafbarkeitsbegründend ist hier die Beteiligung an einer Schlägerei an sich. Dabei müssen sowohl das Vorliegen einer Schlägerei als auch die eigene Beteiligung hieran vom Vorsatz umfasst sein. Strafbar ist das Verhalten allerdings erst dann, wenn durch die Schlägerei jemand zu Tode kommt oder eine schwere Körperverletzung erleidet. Dieser besondere „Erfolg“ muss als objektive Bedingung der Strafbarkeit jedoch nicht vom Vorsatz umfasst sein (wäre er es, dann läge ohnehin ein Tötungsdelikt oder eine schwere Körperverletzung, § 226 StGB, vor und § 231 StGB hätte keine eigenständige Funktion mehr). – Ein weiteres Beispiel stellt die im Rausch begangene „rechtswidrige Tat“ in § 323a StGB (Vollrausch) dar.
94Da die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit im Hinblick auf das Schuldprinzip problematisch sind (eben deshalb, weil sie vom Vorsatz nicht umfasst sein müssen), kommen sie im StGB, wie erwähnt, nur äußerst selten vor und sind zudem nur dann zulässig, wenn sie zur Einschränkung der Strafbarkeit dienen. Teilweise wird auch gefordert, dass eine rein objektive Verwirklichung des Merkmals nicht ausreichend sei, der Täter hätte vielmehr den Erfolg jedenfalls vorhersehen müssen (und insoweit wenigstens fahrlässig handeln müssen).37